Die Lebensstellung und damit auch der Unterhalt von Kindern wird grundsätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Elternteils abgeleitet, der barunterhaltspflichtig ist. Barunterhalt muss ein Elternteil dann leisten, wenn er nicht zusammen mit seinem Kind oder seinen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Der Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, leistet den Betreuungsunterhalt. Ist das Kind volljährig, leisten beide Elternteile unabhängig vom Aufenthalt Barunterhalt. » mehr |
Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, können sich in einem Beratungsgespräch beim Amt für Jugend und Familie ihre Möglichkeiten und Rechte aufzeigen zu lassen. » mehr |
Für Kinder, deren unterhaltspflichtige Elternteile nicht zahlen wollen oder können, besteht die Möglichkeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu beantragen. » mehr |