Vorkaufsrecht im Bereich Naturschutz

Bei folgenden Grundstücken steht dem Freistaat Bayern, den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden ein Vorkaufsrecht nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz, Art. 39 BayNatSchG zu:

  • Grundstücke, auf denen sich Gewässer befinden oder die an Gewässer angrenzen; zu den Gewässern zählen auch Verlandungszonen
  • Grundstücke, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten oder Nationalparken liegen
  • Grundstücke, auf denen sich Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile befinden

Ein Vorkaufsrecht entsteht, wenn ein Grundstück verkauft wird. Das Landratsamt erhält die Mitteilung über den Kaufvertrag durch das Notariat und prüft, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt wird.

Die Ausübung erfolgt durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Roth. Es darf nur ausgeübt werden, wenn die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Landschaft es rechtfertigen.