Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) bildet zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie die Grundlage für das zusammenhängende ökologische Netz NATURA 2000 in der Europäischen Union. Wesentliche Bestandteile beider Richtlinien sind Anhänge, in denen zu schützende Arten und Lebensraumtypen sowie einzelne Verfahrensschritte benannt und geregelt werden.

Mit der „Bayerische(n) Verordnung über die Natura 2000-Gebiete (Bayerische Natura 2000-Verordnung – BayNat2000V) “ wurden die FFH- und Vogelschutzgebiete zusammen in einer Verordnung unter Schutz gestellt.  

Für jedes Gebiet von Natura 2000 sind darüber hinaus die wichtigen Sachdaten zu den Arten und Lebensraumtypen im sogenannten Standarddatenbogen erfasst worden.

Nähere Infos finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Umwelt .

Im Landkreis Roth liegen ganz oder vollständig folgende FFH- und SPA-Gebiete:
FFH-Gebiete

  • Kornberge bei Worzeldorf 
  • NSG 'Schwarzach-Durchbruch' und Rhätschluchten bei Burgthann 
  • Vermoorungen südlich Allersberg und bei Seligenporten 
  • Gewässerverbund Schwäbische und Fränkische Rezat 
  • Röttenbacher Wald 
  • Mausohrwochenstuben in der mittleren Frankenalb 
  • Trauf der südlichen Frankenalb 
  • Schwarzach vom Main-Donau-Kanal bis Obermässing

Vogelschutz-Gebiete

  • Nürnberger Reichswald 
  • Wälder im Vorland der südlichen Frankenalb

Nähere Informationen zu den Natura 2000 – Gebieten finden Sie über „Natura2000 Gebietsrecherche online “ des bayerischen Landesamts für Umwelt. Dort sind auch die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet zu finden.

Für die Arten und Lebensraumtypen der Natura 2000-Gebiete gilt ein Verschlechterungsverbot (§ 37 NatSchG). Generelle Verbote für bestimmte Vorhaben und Bewirtschaftungen bestehen aber nicht.

Es ist grundsätzlich bei jedem Vorhaben zu prüfen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Natura2000-Gebiets ausgeschlossen werden können. Dazu ist eine Verträglichkeitsabschätzung durchzuführen und mit den Antragsunterlagen vorzulegen.

Sind erhebliche Beeinträchtigungen durch Vorhaben, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Eingriffen, nicht mit Sicherheit auszuschließen, müssen diese Vorhaben einer Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den festgelegten Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000-Gebiete unterzogen werden.

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Umwelt.