Grabenräumung - Grabenfräsen

Wasserführende Gräben in der Kulturlandschaft bieten vielen Pflanzen und Tieren, die auf feuchte Standorte angewiesen sind, wertvollen Lebensraum. Sie sind nach dem Verlust ehemals weiträumiger Feuchtgebiete oft die letzten Rückzugsgebiete und Ersatzbiotope. Gras- und Wasserfrösche, Libellenlarven und Wasserschnecken finden hier ihr Winterquartier. Gräben verlanden mit der Zeit und müssen entkrautet, geräumt und von angesammeltem Schlamm befreit werden. Sofern die Grabenreinigung nicht per Hand erfolgt, kommen Bagger und Grabenfräsen zum Einsatz.

Durch Räumung mit der Grabenfräse entstehen deutlich negative Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaften und Strukturen im Graben. Die Grabenfräse verursacht eine sehr hohe Tötungs- und Verletzungsrate bei Tieren, insbesondere bei Insekten, Amphibien und Kleinsäugern.

Der Bundesgesetzgeber hat der Bedeutung der Gräben und den Wirkungen der Grabenfräse dadurch Rechnung getragen, dass er in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verboten hat, wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Gräben sind wasserführend, wenn sie überwiegend und nicht nur zeitweise Wasser führen bzw. überwiegend feucht-nass sind und deshalb sich die dafür typischen Lebensgemeinschaften und Arten eingestellt haben. Eine Wasserführung, die nur vorübergehend durch Regenfälle verursacht wird, macht den Graben nicht zum wasserführenden Graben im Sinne der Vorschrift. Andererseits geht die Eigenschaft als wasserführender Graben nicht durch vorübergehendes witterungsbedingtes Trockenfallen verloren.

Neben den speziellen Regelungen für den Einsatz der Grabenfräse sind die Beeinträchtigungsverbote für besonders geschützte Biotope, Verbote in Schutzgebieten, z.B. Naturschutzgebieten sowie der allgemeine Artenschutz, z.B. Amphibienwanderungen zu beachten.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat eine Arbeitshilfe zur Unterhaltung von Gräben zusammengestellt und auf der Homepage zum Download bereitgestellt.

Die Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde beraten Sie gerne zu dem Thema. Dadurch lässt es sich vermeiden, dass unbewusst oder fahrlässig Bußgeld- oder Straftatbestände erfüllt werden.