Gesetzlich geschützte Biotope

Selten vorkommende Pflanzen und Vegetationstypen sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) einem speziellen Schutz unterstellt. Er soll dabei helfen, unsere heimischen Arten für die Zukunft in stabilen Beständen zu erhalten. Der Schutz gilt dabei unmittelbar kraft Gesetzes aufgrund der vorhandenen Naturausstattung.

Durch § 30 BNatSchG und Art. 23 BayNatSchG sind die Zerstörung und Beeinträchtigung bestimmter Biotope verboten. Zu den für den Landkreis Roth relevanten Biotoptypen gehören insbesondere

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Röhrichte, Landröhrichte, Pfeifengraswiesen, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Felsheiden, wärmeliebende Säume,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, Moorwälder,
  • offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen.

Im Einzelfall können Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

Neben dem gesetzlichen Schutz bestimmter Biotope sind in Art. 16 BayNatSchG noch weitere Landschaftsbestandteile geschützt.

Danach ist es verboten, in der freien Natur

  1. Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen,
    zulässig sind
    • die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält,
    • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses,
    • Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.
  2. Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

Von den Verboten können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.

Ein weiterer zeitlich begrenzter Schutz von Bäumen und Hecken ergibt sich aus § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Zusätzlich sind dabei die artenschutzrechtlichen Regelungen zu beachten.

Biotopkartierung

Die Biotopkartierung Bayern erfasst schutzwürdige ökologisch wertvolle Lebensräume in Bayern. Der Schwerpunkt der Erfassung liegt dabei bei den nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 23 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) gesetzlich geschützten Biotopen sowie bei den Lebensraumtypen der „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ (FFH-Richtlinie).

Die Biotopkartierung dient als Planungshilfe für künftige Vorhaben. Der tatsächliche Biotopbestand sowie ein eventueller Rechtsschutz der Flächen sind bei Vorhaben aktuell zu überprüfen.

Im Landkreis Roth sind in der Biotopkartierung 1597 Biotope mit 6246 Teilflächen mit einer Fläche von 2.710 ha erfasst. Dies entspricht 2,42 % der Landkreisfläche. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Umwelt)

Weitere Infos zur Biotopkartierung und zu den erfassten Flächen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Umwelt .

Biotopverbund

Der Biotopverbund nach § 21 BNatSchG ist keine eigenständige Schutzkategorie. Er soll 10 % der jeweiligen Landesfläche umfassen. Teil des Biotopverbundes sind dabei u.a. Naturschutzgebiete, Natura 2000 Gebiete und nach § 30 geschützte Biotope. Dazu kommen weitere Flächen, die für die dauerhafte Sicherung der Population wild lebender Tiere und Pflanzen geeignet sind.

Fachliche Grundlage für den Biotopverbund in Bayern ist insbesondere das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP). Die Erarbeitung erfolgt im Auftrag des Bayerischen Landesamts für Umwelt.

 Nähere Infos zum Arten- und Biotopschutzprogramm finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Umwelt. Dort steht auch der ABSP-Band für den Landkreis Roth zum Download bereit.