Erholung in der freien Natur

Betretungsrecht

Jeder darf grundsätzlich zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten. Geregelt ist dies in der Bayerischen Verfassung und im Bayerischen Naturschutzgesetz.

Röhrichte

Aus Artenschutzgründen ist es nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BNatschG verboten, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden. Außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.

Abbrennen von Wiesen, Rainen und Grundflächen

Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.