Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Bundesnaturschutzgesetz).

Eingriffe in Natur und Landschaft sind vom Verursacher zu vermeiden. Ist dies nicht möglich müssen unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden.

Die untere Naturschutzbehörde prüft bei Verfahren auf Landkreisebene, ob ein Eingriff vorliegt, ob dieser zugelassen  und wie bzw. ob dieser ausgeglichen oder ersetzt werden kann. Dabei handelt es sich beispielsweise um Bauvorhaben, Straßenplanungen, Gewinnung von Bodenschätzen, Biogas- oder Windkraftanlagen und wasserrechtlichen Verfahren.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 - 18  Bundesnaturschutzgesetz sowie den Art. 6 – 11 Bayerisches Naturschutzgesetz zu entnehmen.

Die Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV) konkretisiert diese gesetzlichen Regelungen und stellt eine bayernweit einheitliche Anwendungspraxis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sicher.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat auf seiner Homepage weitere Informationen, Vollzugshinweise und Arbeitshilfen zur BayKompV zusammengestellt.