Immissionsschutz

Ziele des Immissionsschutz

Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie sonstige Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu bewahren und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, wie

  • Luftverunreinigungen
  • Geräusche / Lärm
  • Gerüche
  • Erschütterungen
  • Wärme
  • Licht
  • Elektromagnetische Felder
  • Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen,

die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Die untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Roth hat folgende Aufgaben:

  • Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren
  • Betreuung und Überwachung der genehmigungspflichtigen Anlagen
  • Vollzug der Ausführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
  • Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren
  • Stellungnahmen in umweltrelevanten Baugenehmigungsverfahren

Beschwerden

Bei Problemen mit Emissionen, die von technischen Anlagen ausgehen, können Sie sich an die untere Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Roth wenden.

Bitte schildern Sie dabei die Art und das Ausmaß der Beeinträchtigung und den Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau. Bitte geben Sie auch an, wie wir Sie schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erreichen können.

Wir werden dann überprüfen, ob die vorhandenen Genehmigungen und gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Oftmals müssen wir uns hierzu erst einen Überblick über die Genehmigungssituation verschaffen und Kontakt zu unseren Kollegen vom Bauamt und den Kollegen vom Ordnungsamt bzw. Gaststättenrecht aufnehmen. Wenn sich die Beschwerde als berechtigt herausstellt, sind wir bemüht, durch Gespräche mit dem Anlagenbetreiber, aber auch durch Anordnungen Abhilfe zu schaffen.

Bei reinen Konflikten zwischen einzelnen Nachbarn, beispielsweise wegen Rauchgasbelästigungen durch Grillen, Hundegebell, Musizieren, lautstarke Unterhaltung, Lärmbelästigungen durch den Betrieb von haustechnischen Anlagen, wie z.B.  Wärmepumpen etc., wird die Behörde nicht tätig. Hier steht der Privatrechtsweg offen (§§ 906, 1004 BGB). Zunächst sollte der Nachbar jedoch freundlich auf die Störung angesprochen werden. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder man kann wenigstens einen einvernehmlichen Kompromiss finden. Möglicherweise empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet. In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden.

Immissionsschutz Landkreis Roth

Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth