Genehmigungsverfahren

1) Ist die Anlage genehmigungsbedürftig?

Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, „die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden.“

Alle Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind im Anhang 1 zur 4. BImSchV  aufgelistet.

2) Welche Genehmigung ist zu beantragen?
(Neugenehmigung oder Genehmigung einer wesentlichen Änderung)?

Es wird zwischen dem Neubau einer Anlage und der Veränderung einer bestehenden Anlage unterschieden.

*Welches Genehmigungsverfahren (förmlich oder vereinfacht) im Einzelfall durchzuführen ist, richtet sich nach dem Gesetz (Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV)

  • Förmliches Genehmigungsverfahren:
    Wird in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit einem „G“ gekennzeichnet;
    (öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens sowie Auslegung des Antrags und der Unterlagen etc.; § 10 BImSchG)
  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren:
    Wird in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit einem „V“ gekennzeichnet;
    (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung , da Anlagen mit geringerem Gefahrenpotential; §19 BlmSchG)

Sonderfall: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auf Antrag ein förmliches Verfahren durchzuführen (vgl. § 19 Abs. 3 BImSchG).

2.1) Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?

Von der Projektierung bis zur Genehmigung des Vorhabens (gilt für förmliches und vereinfachtes Verfahren)

Was passiert in der Genehmigungsphase?

 Förmliches Verfahren


Ist ein förmliches Verfahren durchzuführen, so werden die Öffentlichkeit (öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens, Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen mit anschließendem Erörterungstermin, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids) sowie alle betroffenen Träger öffentlicher Belange (Fachstellen) beteiligt, § 10 BImSchG i.V.m. 9. BImSchV.

Vereinfachtes Verfahren         

Im vereinfachten Verfahren wird die Öffentlichkeit nicht beteiligt, § 19 BImSchG, § 24 der 9. BImSchV.
Die Trägerbeteiligung wird jedoch ebenso wie im förmlichen Verfahren nach Antragstellung und Vorprüfung der Antragsunterlagen durchgeführt. Prüfungsumfang ist damit derselbe wie beim förmlichen Verfahren.

2.2) Wie läuft das Anzeigeverfahren ab?

Eine Anzeige (§ 15 BImSchG) ist bei jeder beabsichtigten Abweichung von der genehmigten Lage, Beschaffenheit oder Betriebsweise, die sich auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter (Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter) positiv oder negativ auswirken kann, erforderlich.

Eine solche Änderung ist mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn mit prüfungsfähigen Unterlagen anzuzeigen. Das Landratsamt (Genehmigungsbehörde) prüft in dieser Zeit, ob im entsprechenden Fall eine Anzeige ausreichend oder ob ein Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG (Genehmigung einer wesentlichen Änderung) erforderlich ist (abhängig davon ob mit der Änderung nachteilige Auswirkungen verbunden sein können).

 Im Falle einer unerheblichen Änderung ist eine Anzeige ausreichend (§ 15 BImSchG).

Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sie sich innerhalb einer Frist von einem Monat nicht geäußert hat.

Immissionsschutz Landkreis Roth

Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth

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