Versammlungsrecht

Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt allen das Recht, öffentliche Versamm­lungen zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

Was ist eine Versammlung?

Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaft­lichen öffentlichen Meinungsbildung oder Kundgebung. Sie ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.

Voraussetzungen:

Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie Ihre Versammlung rechtzeitig beim Landratsamt anmelden. Dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmenden.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht keine Anzeigepflicht. Diese können nur im Einzelfall verboten oder beschränkt werden, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen.

Anzeigepflichtig sind Versammlungen unter freiem Himmel, d.h. solche auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen.

Eine Versammlung unter freiem Himmel müssen Sie nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden, bevor Sie die Versammlung öffentlich bekanntgeben, anmelden. Damit ist nicht der Beginn der Versammlung gemeint, sondern der Zeitpunkt, an dem Sie die Öffentlichkeit über Ihre geplante Versammlung informieren. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.

Bitte beachten Sie, dass eine Versammlung unbedingt schriftlich angezeigt werden sollte.

Sie erhalten daraufhin von der Behörde eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.

Bitte benutzen Sie bei Anmeldung per E-Mail das Funktionspostfach ordnungsamt@landratsamt-roth.de.

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