Beistandschaft

Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite sollen nur einen ersten Überblick über diesen Bereich ermöglichen. Die gesetzlichen Regelungen hier sind so komplex, dass wir auf eine umfangreiche, unübersichtliche Darstellung verzichten. Für genauere Informationen nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitenden auf.  

Unter Beistandschaft nach § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches versteht man die Unterstützung derjenigen Eltern, in deren Obhut sich das Kind (oder die Kinder) befindet, in den Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche auftreten.

 So werden diejenigen Mütter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet sind, zeitnah nach der Geburt auf diese Beratungsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Aber auch in Trennung lebende oder geschiedene Elternteile, in deren Obhut sich das Kind befindet, können sich jederzeit an das Amt für Jugend und Familie Roth wenden.

Im Rahmen der Beistandschaft wird das Amt für Jugend und Familie im Rahmen des Wirkungskreises Regelung des Unterhalts für das Kind privatrechtlich -ähnlich einem Rechtsanwalt - tätig. Erforderlichenfalls geht der Regelung von Unterhaltsfragen die Klärung der Vaterschaft voran.

Die Beistandschaft tritt auf Antrag des Elternteils, der für das Kind sorgt, ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. (§ 1714 Satz 1 BGB)

Den Antrag auf Beistandschaft kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht (§ 1713 Abs. 1 BGB). Für Kinder, die unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen, hat der Elternteil ein Antragsrecht, der das Kind tatsächlich in Obhut hat.

Die Beistandschaft gem. § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches nimmt folgende Aufgaben, je nach Erfordernis, wahr: 

  • Freiwillige Vaterschaftsfeststellung durch Anerkennung,
  • Einreichung eines gerichtlichen Antrages auf Feststellung der Vaterschaft,
  • Berechnung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen entweder durch freiwillige Anerkennung oder durch Einreichung eines Auskunfts- und Unterhaltsfeststellungsantrages beim Familiengericht,
  • Beantragung des Unterhalts im vereinfachten Beschlussverfahren,
  • Vertretung des Kindes im streitigen Unterhaltsverfahren bei Gericht,
  • Beschaffung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels oder Beantragung einer Sachpfändung bei Gericht,
  • Überwachung von Zahlungseingängen,
  • Beantragung einer eidesstattlichen Versicherung,
  • Erstattung von Strafanzeigen wegen Unterhaltsverletzung,
  • Unterhaltsherabsetzung,
  • Geltendmachung von Unterhalt im Ausland nach dem Auslandsunterhaltsgesetz,
  • Arbeitslosengeld-/Krankengeldabzweigungen,
  • Drittschuldnerklagen,
  • Geltendmachung von Sonderbedarf
  • Haftanträge stellen
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