Befahren des Rothsees

  • Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Elektromotorboote
  • Mietfahrzeuge
  • Segelfahrzeuge mit Zweitakt-Hilfsmotor

müssen vor Inbetriebnahme auf dem Rothsee vom Landratsamt Roth auf Antrag zugelassen und genehmigt werden (Untersuchungsbericht, Bescheinigung Schiffsklassifikations-Gesellschaft oder Zulassungsschein Wasser- und Schifffahrtsamt für die Zulassung erforderlich).

  • Segelboote mit Hilfsmotor über 4 kW,
  • und/oder einer Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtung (Kajüthöhe > 1,20 m),
  • Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft mit einer Länge von mehr als 9,20 m,
  • Elektromotorboote

bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Roth.

Eine Urlaubergenehmigung zum Befahren des Rothsees kann auf Antrag für maximal 4 Wochen erteilt werden.

Sämtliche oben genannte Fahrzeuge benötigen ein amtliches Kennzeichen durch das Landratsamt Roth oder einer anderen Genehmigungsbehörde (Haupteinsatzort des Fahrzeuges).

Die Gemeingebrauchsverordnung für den Rothsee ist zu beachten.

Dokumente zum Download

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