Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz der Natur – für die Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume – und für den Schutz der Umwelt – für Klima, Wasser, Luft und Boden. Ziel des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) ist der Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder sowie die dauerhafte Sicherung der Waldfunktionen.

Waldrechtliche Erlaubnisse für

  • Die erstmalige Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung. Dies gilt auch für die Pflanzung von Sonderkulturen, z.B. Christbäumen oder Kurzumtriebskulturen (Art. 16 Abs. 1 BayWaldG).
  • Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) (Art. 9 Abs. 2 BayWaldG)
  • Das Entzünden und Betreiben eines offenen Feuers in einer offenen Feuerstätte (z. B. Grillgeräte) oder auch eines unverwahrten Feuers (Lagerfeuer) im Wald oder innerhalb 100 Meter zum Wald (Art. 17 Bay Abs. 1 WaldG).

Zu diesen Verfahren wird das Landratsamt um Einvernehmen gebeten, federführende Behörde ist jedoch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Roth). Bei dieser ist rechtzeitig ein Antrag auf Erteilung einer waldrechtlichen Erlaubnis zu stellen.

Bann- und Erholungswald

Das Landratsamt Roth ist zuständig zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erklärungen zu

  • Bannwald nach Art. 11 BayWaldG
  • Erholungswald nach Art. 12 Abs. 1 BayWaldG

Naturschutz im Landratsamt

Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth