Wissenswertes zum Kormoran

Der Kormoran ist als europäische Vogelart eine besonders geschützte Art.

Abschuss von Kormoranen

Bayern hat von der Möglichkeit des § 45 Abs. 7 BNatSchG Gebrauch gemacht und durch die „Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung“ (AAV) allgemein Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten zugelassen.

Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt ist die Tötung von Kormoranen durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer in der Zeit vom 16. August bis 14. März erlaubt.

Von dieser Gestattung ausgenommen sind

  • befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes,
  • Naturschutzgebiete nach Art. 7 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sowie Nationalparke nach Art. 8 BayNatSchG,
  • Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Vogelschutzverordnung

Weitere Bestimmungen und Auflagen für Schongebiete, Jagdberechtigte, Abschusszeiten können der AAV entnommen werden.

Weitere allgemeine Ausnahmen wurden in Bayern durch die Bezirksregierungen erlassen. Diese sind zusammen mit weiteren Angaben zum Kormoran-Management auf der Homepage des bayerischen Landesamtes für Umwelt veröffentlicht.

Sollten darüber hinausgehende weitergehende Ausnahmen erforderlich sein, ist hierfür die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken (Tel: 0981/531460, Fax: 0981/53981460, Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de) zuständig.

Vergrämung von Kormoranen

Sonstige Vergrämungsmaßnahmen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzvorschriften generell zulässig. Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich, soweit sich nicht aus den nach dem III. Abschnitt des BayNatSchG erlassenen Schutzverordnungen oder aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. des Bau-, Sprengstoff- und Immissionsschutzrechts) etwas Anderes ergibt.

Vergrämungen in Vogelschutzgebieten sind vor Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen. Zuständig für die Genehmigung von Vergrämungsmaßnahmen in Vogelschutzgebiet ist die höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken Tel: 0981/531460, Fax: 0981/53981460, Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de.

Kormoranbeauftragte

In Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei baut das Landesamt für Umwelt ein Netzwerk an ehrenamtlichen Kormoranberatern auf. Mit Hilfe dieser geschulten Berater soll ein flächendeckendes Kormoranmanagement etabliert werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Landesamtes für Umwelt .