Wissenswertes zum Biber

Verbreitung, Bedeutung und Konflikte

Der Europäische Biber ist eine charakteristische Art der Auen. Er bewohnt fast alle Arten von Gewässern, von Gräben bis zu Flüssen und Seen, wo er sich durch seine Dammbauten seinen Lebensraum gestaltet. Im neunzehnten Jahrhundert wurde der Biber in Bayern ausgerottet. Die heutigen bayerischen Biber wurden zwischen 1960 und 1980 an verschiedenen Orten wieder angesiedelt und haben sich zu einem Bestand von mehr als 10.000 Tieren entwickelt. Neben positiven Effekten auf den Naturhaushalt wie Wasserrückhaltung und Schaffung neuer Lebensräume für viele Tier- und Pflanzenarten sorgen die Biber zunehmend für Konflikte vor allem in der Land-, Forst- und Teichwirtschaft.

Rechtliche Situation

Der Biber ist nach nationalem und EU-Recht geschützt. Es ist verboten, dem Biber nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten ebenso wie ihn während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeiten erheblich zu stören und seine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.

Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten sind eventuell im Einzelfall möglich, wenn dies zur Abwendung erheblicher Schäden führt oder die Durchführung der Vorschriften zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist das Landratsamt (untere Naturschutzbehörde).

Ausgleich von Schäden

Unter bestimmten Voraussetzungen können Schäden, die durch die Tätigkeit des Bibers verursacht werden, finanziell ausgeglichen werden. Damit soll der Bestand des Bibers in Bayern gesichert und gleichzeitig die Akzeptanz für den Biber in der Gesellschaft erhöht werden.

Es handelt sich hierbei um freiwillige staatliche Leistungen. Pro Jahr stehen in Bayern maximal 550.000 € zur Verfügung. Ausgleichszahlungen kommen in Betracht bei Fraß- und Vernässungsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Flurschäden, Maschinenschäden in der Landwirtschaft, Schäden an Teichdämmen und in der Fischzucht sowie forstwirtschaftlichen Schäden.

Die Schäden müssen innerhalb einer Woche nach Feststellung bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden. Nicht ausgeglichen werden Schäden, für die eine Versicherung aufkommt oder die der Geschädigte mit verursacht hat. Auch für Flächen in öffentlichem Eigentum kommen die Ausgleichszahlungen nicht in Betracht. Die Untergrenze bei der Schadensregulierung liegt bei 50 € pro Jahr, die Obergrenze bei 30.000 € pro Jahr.

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