Heimischer Artenschutz

Unsere Erde hat eine große Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie an Lebensräumen hervorgebracht. Diese Vielfalt, die auch als Biodiversität bezeichnet wird, sichert unsere Ernährung und unseren Wohlstand, sie versorgt uns mit Sauerstoff, sauberem Wasser und Heilpflanzen, schützt uns vor Katastrophen und bietet uns Erholungsräume.

Heute geht die Vielfalt allerdings rapide zurück. Viele der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sind in ihrem Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Artenschutz dient dem Schutz und der Pflege der wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere, ihrer Entwicklungsformen, Lebensräume und Lebensgemeinschaften.

Neben dem Schutz von Flächen kennt das Naturschutzrecht auch Schutzvorschriften, die auf den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensstätten abstellen.

Das Naturschutzrecht unterscheidet je nach Schutzstatus der jeweiligen Tierart zwischen dem allgemeinen Artenschutz (§§ 39 – 43 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und dem besonderen Artenschutz (§§ 44 – 47 BNatSchG).

Allgemeiner Artenschutz

Der allgemeine Artenschutz gilt für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen und vermittelt einen Grundschutz.

Es ist verboten, wildlebende Pflanzen- und Tierarten ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, sie zu schädigen, zu fangen, zu töten oder ihre Lebensstätten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 39 Abs. 3 BNatschG ).

Neben einigen Regelungen zum allgemeinen Schutz von Lebensstätten enthält der allgemeine Artenschutz u.a. noch Regelungen zur Aneignung wild wachsender Pflanzen und Früchte sowie für Tiergehege.

Aneignung wild wachsender Pflanzen und Früchte - "Handstraußregel"

Jeder darf in geringen Mengen wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen ("Handstraußregel"). Soweit diese Menge nicht überschritten ist, muss der Grundstückseigentümer dies hinnehmen (§ 39 Abs. 3 BNatschG ). Angebaute Pflanzen fallen nicht unter diese Regelung.

Flächen die vom Betretungsrecht ausgenommen sind, wie zum Beispiel eingefriedete Aufforstungsflächen oder Teile von Naturschutzgebieten mit Betretungsverbot, dürfen auch für eine Entnahme nicht betreten werden.

Nicht mitgenommen werden dürfen besonders geschützte Pflanzen, wie zum Beispiel Märzenbecher, Orchideen, Seidelbast oder Schlüsselblumen.

Gewerbsmäßige Entnahme wild lebender Pflanzen

Die Entnahme wild lebender Pflanzen aus der freien Natur fällt nicht unter die "Handstraußregel". Hierfür ist zunächst eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 39 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG erforderlich.

Diese Genehmigung muss erteilt werden, wenn der Bestand der Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet ist und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Diese Voraussetzungen müssen auch bei Entscheidungen über Entnahmen zur Gewinnung regionalen Saatguts vorliegen. Die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Unberührt bleiben die Rechte der Grundstückseigentümer. Zusätzlich ist daher vor einer Entnahme die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Verfügungsberchtigten einzuholen. 

Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber auch keine Beteiligung der Grundstückseigentümer am Genehmigungsverfahren vor. Da aus datenschutzrechtlichen Gründen dem Landratsamt keine Angaben über die Eigentümer von Grundstücken vorliegen und diese Angaben auch für dieses Verfahren nicht abgefragt werden dürfen, ist es nicht möglich, die Grundstückseigentümer über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

Selbstverständlich fallen die Einholung der Ernte in der Landwirtschaft oder im Gartenbau und die Holzernte in der Forstwirtschaft nicht unter diese Regelung.

Tiergehege

Die Errichtung, die Erweiterung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden sind nach § 43 BNatSchG und Art. 25 BayNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.

Zusammen mit der Anzeige sind ein Grundstückslageplan mit Flurnummern und Angaben über die Sachkunde, z. B. Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang, vorzulegen.


Eine Anzeige nach Naturschutzrecht ist nicht erforderlich, wenn eine Genehmigung nach Jagdrecht für Wildgehege, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, oder für sonstige Wildgehege ab einer Mindestgröße von 10 ha erforderlich ist (Art. 23 Bayerisches Jagdgesetz ).

Für Tiergehege für die Haltung von Dam-, Rot-, Sika- sowie Muffelwild ist die Gehegewildrichtlinie zu beachten.

Besonderer Artenschutz

Besonders und streng geschützte Arten unterliegen dem besonderen Artenschutz. Für sie gelten zusätzliche Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Den höchsten Schutzstatus genießen die streng geschützten Arten.

Besonders geschützte Arten sind z.B. fast alle heimischen Säugetiere (z.B. Eichhörnchen, Siebenschläfer), alle europäischen Vogelarten, einige Insektenarten (z.B. Hornissen und viele Wespenarten, Prachtkäfer, Rosenkäfer), eine Reihe von Amphibien und Reptilien.

Streng geschützte Arten, die einem weitergehenden Schutz unterliegen (zusätzliches Störungsverbot) sind unter den Säugetieren u.a. Haselmaus und alle Fledermausarten, unter den europäischen Vogelarten u.a. Grünspecht, Waldohreule und Neuntöter, unter den Insektenarten u.a. Eremit sowie bei den Amphibien z.B. der Laubfrosch.

Der Schutzstatus einer Art kann im Internet eingesehen werden.

Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (z.B. Larven, Eier) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zudem ist es untersagt ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (z.B. belegte Nester, Höhlen in Bäumen).

Es ist verboten, wild lebende Tiere streng geschüzter Arten und der europäischen Vogelarten darüber hinaus während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Ausnahmen und Befreiungen von diesen Verboten sind im Einzelfall in engen Grenzen möglich. Soweit es sich um Biber oder Hornissen handelt sind diese bei der unteren Naturschutzbehörde, für alle anderen streng und besonders geschützten Arten bei der  höheren Naturschutzbehörde (Regierung von Mittelfranken) zu beantragen.