Veröffentlichungspflichten

Das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde hat verschiedene gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflichten. Die Veröffentlichungen erfolgen zeitweise und/oder werden regelmäßig aktualisiert.

Überwachungsprogramm IE-Anlagen

Überwachungsprogramm des Landratsamtes Roth für den Bereich Immissionsschutz (IE-Anlagen)

Gemäß § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Roth sicherstellen.

Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Roth liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL, im Anhang der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) aufgeführt.

Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Mittelfranken entwickelt.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Das Landratsamt Roth ist nach Art. 4 Abs. 1 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von

  • Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
  • Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung sowie
  • Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
  • Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen im Landkreis Roth.

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

§ 52a BImSchG sieht für IE-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anhang 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.

Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13./17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.

Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.

3. Nicht routinemäßige Überwachung

Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.

Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:

  • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
  • zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
  • Beschwerden

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

  • Unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden

4. Überwachungsbericht

Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist von der Überwachungsbehörde (Landratsamt Roth) ein Bericht auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch das Landratsamt zu übermitteln.

5. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:

  • Neugenehmigung einer Anlage
  • durchgeführte Änderungsgenehmigung
  • Anzeige nach § 15 BImSchG
  • Änderung beim Umweltmanagementsystem
  • neue Gesetzeslage
  • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen

6. Veröffentlichung

Das Überwachungsprogramm für IE-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens 4 Monate nach der durchgeführten Überwachung im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht.

Dokumente zum Download

Bescheide, einschl. Hinweis auf Altbescheide

Download, 11 KB, PDF

Hinweis auf Altbescheide

Überwachungsprogramm, einschl. Bewertungsschema

Download, 120 KB, PDF

Bewertungsschema

Überwachungsberichte

42. BImSchV -Vollzug der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – „Legionellenverordnung“

Die Verordnung enthält Vorgaben zur Errichtung, zur Beschaffenheit und zum hygienisch einwandfreien Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Sie gilt sowohl für immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen wie auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Die Verordnung soll dazu dienen, Verunreinigungen des Nutzwassers der genannten Anlagen durch Mikroorganismen, insbesondere durch Legionellen entsprechend dem Stand der Technik zu vermeiden (§ 3 Abs. 1 42. BImSchV). Hauptziel ist es, dem Austrag von Legionellen vorzubeugen.

Es bestehen daher für den Betreiber u.a. folgende Pflichten: 

Führung eines

  • Betriebstagebuches (§ 12 der 42. BImSchV)
  • Anzeigepflicht (§ 13 der 42. BImSchV)
  • Probenahme
  • Informationspflicht bei Überschreitung ( § 10 der 42. BImSchV)
  • Sachverständigenüberwachung (§ 14 der 42. BImSchV)

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt.

Hinweis zur Anzeigepflicht von Bestandsanlagen:

Bestehende Anlagen waren den Immissionsschutzbehörden bislang nur im Einzelfall bekannt. Der Gesetzgeber sieht daher eine Anzeigepflicht für bestehende und neue Anlagen vor (§ 13 42. BImSchV). Die Anzeigepflicht trat am 20. Juli 2018 in Kraft. Sämtliche Bestandsanlagen waren grds. spätestens bis zum 20. August 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 13 Abs.2 42. BImSchV). Für die Anzeige sind die Hinweise in der Anlage IV der 42. BImSchV zu beachten. Eine nicht oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 19 Nr. 13 42. BImSchV).

Anlagen, die bislang noch nicht erfasst wurden, sind unverzüglich anzuzeigen.

Für die Anzeige steht mittlerweile die Webanwendung KaVKA-42.BV (Kataster Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV) zur Verfügung. Hierin können durch Betreiber entsprechender Anlagen wirksam Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen gemäß der 42. BImSchV online erfasst werden und an die zuständige Behörde auf elektronischem Wege übermittelt werden.

44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

Am 20.06.2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung wird die EU-Richtlinie 2015/2193 (MCP-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Sie gilt für mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW, die bislang in der TA Luft und in der 1. BImSchV geregelt waren. Den genauen Anwendungsbereich regelt § 1 der 44. BImSchV .

Die Verordnung sieht Emissionsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub vor, die direkt bzw. ab dem Jahr 2025 bzw. 2030 gelten. Zusätzlich werden Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt und die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen sowie die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen vorgeschrieben.

Anzeigepflicht

Gem. § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV sind neue Feuerungsanlagen vor Inbetriebnahme dem Landratsamt Roth anzuzeigen. Bestehende Anlagen müssen bis 01.12.2023 angezeigt werden. Die Anzeige muss die in Anlage 1 zu § 6 der 44. BImSchV genannten Informationen enthalten und kann entweder per Mail oder schriftlich an das Landratsamt Roth, Natur- und Immissionsschutz, Weinbergweg 1, 91154 Roth eingereicht werden.

Register

Das Landratsamt Roth hat als zuständige Behörde gem. § 36 der 44. BImSchV ein Anlagenregister mit Informationen über jede nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu führen und zu veröffentlichen.

Hier finden Sie das Anlagenregister des Landratsamtes Roth.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger und beim Landratsamt Roth.

Veröffentlichungen

Immissionsschutz Landkreis Roth

Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth

Für Sie erreichbar bei Fragen zur