
Gewerbemüll
Abfälle, die auch nach der getrennten Erfassung (bitte beachten Sie die Getrennthaltungspflichten nach § 3 Gewerbeabfallverordnung) noch anfallen, müssen als Abfall zur Verwertung (AzV) entsorgt werden. Dies gilt auch für unsortierte gewerbliche Abfälle. Hierfür können Sie entsprechende Entsorgungsfachbetriebe beauftragen oder direkt an Anlagen anliefern, die Gewerbeabfälle annehmen.
Unter der offiziellen Homepage des Landesamtes für Umwelt (Link untenstehend) gelangen Sie zum Entsorgungsfachbetriebsregister; dort finden Sie entsprechende Entsorgungsfachbetriebe.
Nur noch der nicht verwertbare Restmüll kann als Abfall zur Beseitigung über die Restmülltonne des Landkreises Roth (die sog. Pflichtmülltonne) entsorgt werden. Dieses Restmüllgefäß wird in der Größe nach Anzahl der Mitarbeitenden berechnet und zur Verfügung gestellt. Dies ist in den meisten Fällen in der Vergangenheit schon geschehen. Die genannten Regelungen betreffen auch alle Entsorgungsbetriebe, die bislang Abfälle Ihrer Kunden in Pyras angeliefert haben.
Bei der Müllumladestation in Pyras handelt es sich um eine Anlage, in der ausschließlich Abfälle zur Beseitigung (AzB) angenommen werden dürfen. Aus diesem Grunde dürfen gewerbliche Kunden künftig keinen Gewerbemüll mehr dort anliefern.
Was heißt das nun für Sie?
- Überprüfen Sie die Sortierung der in Ihrem Betrieb anfallenden Abfälle in Bezug auf die Gewerbeabfallverordnung.
- Suchen Sie sich einen geeigneten Entsorgungsfachbetrieb, der Abfälle zur Verwertung und/oder Wertstoffe wie Holz, Metalle etc. aus Ihrem Betrieb ordnungsgemäß entsorgen kann bzw. erkundigen Sie sich nach Anlagen, in denen gewerbliche Abfälle zur Verwertung entgegengenommen werden.
- Lassen Sie sich stets Belege über den Verbleib Ihrer Abfälle/Wertstoffe geben, die Sie bei evtl. Überprüfungen vorlegen können.
- Überprüfen Sie, ob Sie künftig Ihre Abfälle zur Verwertung weiterhin selbst abtransportieren wollen oder ob ein Container am Hof eine Alternative darstellen könnte. Dies besprechen Sie am besten mir dem von Ihnen gewählten Entsorgungsfachbetrieb.
Wichtiger Hinweis: Die Anlieferung von asbesthaltigen Baustoffen und KMF-Abfällen im Entsorgungszentrum Pyras ist weiterhin möglich (Voraussetzung: gültiger elektronischer Entsorgungsnachweis, elektronischer Begleitschein und Übernahmeschein)! Diese gefährlichen Abfälle können nicht verwertet werden und unterliegen prinzipiell der Andienpflicht an den Landkreis Roth.
Wir bitten Sie um Verständnis für diese Änderungen.
Bei fachlichen Rückfragen zu dieser Thematik steht Ihnen unsere Abfallberatung unter untenstehenden Kontaktdaten telefonisch oder per Email zur Verfügung.