Einfuhr-Fahrzeuge (EG-Ausland)

Einfuhr eines Neufahrzeuges aus dem EG-Ausland

Sie haben innerhalb der europäischen Gemeinschaft ein fabrikneues Fahrzeug erstanden.

Für die Zulassung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht bei Vertretung mit Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten kraftfahrzeugsteuerliche Verhältnisse bekanntgegeben werden dürfen
  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • Nachweis über Sicherheitsprüfung (SP) bei prüfpflichtigen Fahrzeugen gem. Anlage VIII zur StVZO
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
  • SEPA-Mandat für Kraftfahrzeugsteuer (nicht erforderlich für reine Elektrofahrzeuge)
  • Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)

Zusätzlich gilt

  • bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Vorstand)
  • bei GbR: Gesellschaftervertrag, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person lt. Vertrag


Zusätzlich, und jetzt wird es leider etwas kompliziert:

Fall 1:
Sie haben eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (ist in der jeweiligen Landessprache abgefasst, enthält aber meist die englische Bezeichnung COC - Certificate of Conformity), in der auch die EG-Typengenehmigung enthalten ist.

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) mitbringen
  • das Fahrzeug ist bei uns vorzuführen

Fall 2:
Sie haben keine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC).

  • Bestätigung vom Hersteller des Fahrzeugs, dass ein Duplikat der COC-Papiere nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beigebracht werden kann
  • Gutachen eines amtl. anerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV), Vorführpflicht bei uns entfällt dafür


Einfuhr eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem EG-Ausland

Sie haben innerhalb der europäischen Gemeinschaft ein gebrauchtes Fahrzeug erstanden.

Für die Zulassung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Vorhandene ausländische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen oder ausländischer Abmeldebestätigung
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht bei Vertretung mit Einverständniserklärung, dass dem Bevollmächtigten kraftfahrzeugsteuerliche Verhältnisse bekanntgegeben werden dürfen
  • Eigentumsnachweis (Rechnung oder Kaufvertrag)
  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer)
  • Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister (KBA-Anfrage, nur in wenigen Fällen, je nach vorhandenen Papieren)

Zusätzlich gilt

  • bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person (Vorstand)
  • bei GbR: Gesellschaftervertrag, Ausweis der unterschriftenberechtigten Person lt. Vertrag

Zusätzlich wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist:

  • Gültige Bescheinigung über eine deutsche Hauptuntersuchung
  • Nachweis über Sicherheitsprüfung (SP) bei prüfpflichtigen Fahrzeugen gem. Anlage VIII zur StVZO
  • SEPA-Mandat für Kraftfahrzeugsteuer (nicht erforderlich für reine Elektrofahrzeuge)

Zusätzlich, und jetzt wird es leider etwas kompliziert:

Fall 1:
Sie haben eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (ist in der jeweiligen Landessprache abgefasst, enthält aber meist die englische Bezeichnung COC - Certificate of Conformity), in der auch die EG-Typengenehmigung enthalten ist:

  • EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • das Fahrzeug ist bei uns vorzuführen

Fall 2:
Eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) haben Sie nicht.

  • Bestätigung vom Hersteller des Fahrzeugs, dass ein Duplikat der COC-Papiere nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beigebracht werden kann
  • Gutachten eines amtl. annerkannten Sachverständigen (z.B. TÜV), Vorführpflicht bei uns entfällt dafür