Umtausch einer Fahrerlaubnis in einen EU-Kartenführerschein

Die alten Fahrerlaubnisklassen 1, 1a, 1b, 4 und 5 werden beim Umtausch unbefristet erteilt.

Ebenso wird Inhabern der alten Klasse 3 bei einem Umtausch unbefristet die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1 und C1E erteilt. Die Klasse T wird auf Antrag erteilt, wenn ein Nachweis über einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (bspw. Bescheid der Berufsgenossenschaft) vorgelegt wird. Mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden. Wird von Inhabern der alten Klasse 3 zusätzlich die Klasse CE beschränkt (Züge von 12 t bis 18,5 t ) beantragt, so wird diese Klasse bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet.

Auch wird Inhabern der alten Klasse 2 beim Umtausch die künftige Klasse CE unbeschränkt bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Frühestens sechs Monate vor Vollendung des 50. Lebensjahres kann beim Umtausch auch die Verlängerung nach Vorlage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen beantragt werden. In diesen Fällen wird die Fahrerlaubnis für fünf Jahre erteilt.

Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Umstellung des Führerscheins mit Kontrollblatt (Unterschrift und biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Kopie des bisherigen Führerscheins

Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung oder bei der Führerscheinstelle gestellt werden.

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