Veterinärwesen

Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, Tierschutzbeschwerden, Fundtiere

Allgemeine Aufgaben

  • Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten
  • Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierseuchen
  • Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefährdung und –schädigung sowie vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft
  • Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere sowie Verhütung von Leiden
  • Erhaltung und Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Tierschutz

Der Tierschutz hat in der Gesellschaft einen hohen Stellenwert bekommen. Für das Wohlergehen der Tiere in menschlicher Obhut ist der Tierarzt der berufene Beschützer.

Haltungsprobleme entstehen oft durch fehlende Sachkunde des Tierhalters. Aber auch falsches Verständnis von Tierschutz und vermeintlicher Tierliebe sind ebenso Auslöser von Tierleid.

Damit den Tieren zu ihrem Tierschutzrecht verholfen wird, übernehmen die Veterinäre folgende Aufgaben:

  • Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere durch regelmäßige Überwachung von Nutztierhaltungen und gewerblichen Tierhaltungen
  • Überprüfung von privaten Tierhaltungen
  • Kontrollen von Tiertransporten
  • Kontrolle von Schlachtbetrieben
  • Beratung über artgerechte Tierhaltungen

Tierseuchenbekämpfung

Die Bedeutung der Tierseuchenbekämpfung besteht in der Abwehr gesundheitlicher Gefahren für Tierbestände und dem damit verbundenen Schutz vor erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Blauzungenkrankheit, Afrikanische Schweinepest und Vogelgrippe seien als Beispiele der jüngsten Vergangenheit genannt.

Zu den wichtigsten Aufgaben der amtstierärztlichen Tierseuchenbekämpfung gehören:

  • Regelmäßige Untersuchung von Tieren und Probennahme
  • Diagnostik bei Seuchenverdacht und Seuchenausbruch
  • Krisenmanagement beim Auftreten von Tierseuchen
  • Überwachung der Tierkörperbeseitigung und Tierische Nebenprodukte
  • Seuchenhygienisch Überwachung von Tierhaltungen und Viehhandlungen

Tierschutzbeschwerden

Sollten Sie sehen, dass Tiere schlecht gehalten oder gequält werden, dann können Sie Ihre Beobachtungen (detaillierte Angaben von Ort, Zeit, Geschehen und evtl. Zeugen) entweder der Polizei, oder dem örtlich zuständigen Veterinäramt mitteilen.

Das Veterinäramt kann anhand der bestehenden Vorschriften die bemängelte Tierhaltung überprüfen und Auflagen zur Verbesserung der vorgefunden Zustände erteilen. Das Veterinäramt Roth ist sowohl für den Landkreis Roth, als auch für die Stadt Schwabach zuständig.

Sie können tierschutzrelevante Tierhaltungen entweder mit dem untenstehenden Formblatt oder persönlich im Veterinäramt Roth anzeigen. Haben Sie hierbei bitte Verständnis, dass anonyme Anzeigen möglicherweise nicht bearbeitet werden, vor allem wenn eventuelle Rückfragen nicht gestellt werden können. Am besten sollten sich Augenzeugen stets selbst melden, da das Veterinäramt Informationen aus erster Hand benötigt.

Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Daher werden keine Auskünfte über anzeigende Personen bei vor Ort Kontrollen gegeben. Gemäß unserer Datenschutzrichtlinien werden ihre personenbezogenen Daten in unserem EDV System gespeichert. Bei Vorliegen eines Straftatbestandes, oder wenn sich eine Bußgeldbescheid ausschließlich auf die Zeugenaussagen der anzeigenden Personen stützt, müssen Namen und Anschrift der Zeugen im Strafverfahren und im Bußgeldbescheid angegeben werden. Im Falle einer Gerichtsverhandlung sind Zeugen zur Aussage verpflichtet. Außerdem kann der gegnerische Anwalt im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht verlangen.

  • Hinweis: Leider wurden in der Vergangenheit missbräuchlich Tierhalter aufgrund von Nachbarschaftsstreitigkeiten angezeigt, was dann dazu führen kann, dass tatsächlich tierschutzrelevante Fälle nicht zeitnah abgearbeitet werden können. Daher werden bei falschen Angaben die Auslagen für die Arbeitszeit und Fahrtkosten dem / der Meldenden nach Art. 2 Kostengesetz in Rechnung gestellt.

Für weitere Fragen steht das Veterinäramt Roth gerne zur Verfügung.

Vorgehen beim Auffinden von Tieren

Unterscheidung Fundtier und herrenloses Tier

Bei aufgefundenen Tieren ist zwischen „Fundtieren“ und „herrenlosen Tieren“ zu unterscheiden. „Fundtiere“ stellen entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere dar, deren Eigentümer zum Zeitpunkt des Fundes nicht bekannt sind. Für solche Tiere ist die örtliche Gemeinde zuständig, die sich in Zusammenarbeit mit den lokalen Tierheimen um deren Versorgung kümmert. Bei „herrenlosen Tieren“ handelt es sich um Wildtiere sowie ausgesetzte, freilebende oder verwilderte Haustiere ohne Besitzer, für die keine Betreuungspflicht durch Dritte besteht. Beim Fund eines Tieres ist jedoch – bis zum Nachweis des Gegenteils – von einem „Fundtier“ auszugehen.


Vorgehensweise beim Auffinden von Tieren

Zunächst können Sie in der Nachbarschaft erfragen, ob das Tier, das Sie gefunden haben, vermisst wird. In vielen Fällen handelt es sich um Freigänger (Katzen) oder notorische Ausreißer (Hunde); insbesondere, wenn das Tier einen wohlgenährten und -gepflegten Zustand aufweist. Sollte sich kein Besitzer finden, muss der Fund verpflichtend bei der örtlichen Gemeinde oder stellvertretend den beauftragten Tierheimen/Tierschutzvereinen angezeigt werden. Eine Auflistung der zuständigen Tierheime finden Sie untenstehend. Hier wird Ihnen mitgeteilt, wie Sie mit dem Fund zu verfahren haben. Gegebenenfalls können Sie das Tier – unter Einwilligung der zuständigen Stelle – zunächst auch selbst versorgen. Achten Sie hierbei auf Hygienemaßnahmen, wie das Tragen von Einmalhandschuhen, um den Kontakt mit potentiell auf den Menschen übertragbaren Krankheitserregern zu vermeiden (z.B. Toxoplasmose, Salmonellose, Leptospirose, Wurmbefall, Flohbefall, Pilzerkrankungen). Unterlassen Sie es, das Tier in Ihre Wohnung aufzunehmen, vor allem, wenn Sie selbst Haustiere besitzen, die vor Krankheiten zu schützen sind (z.B. Katzen: Katzenschnupfen, Chlamydiose, Feline Leukämie, Katzenseuche; Hunde: Hepatitis, Parvovirose, Staupe). Um zu ungewollten Infektionen führende Bisse oder Kratzer zu verhindern, fangen und transportieren Sie Katzen am besten in einer hölzernen, blickdichten Katzenfalle oder einer dunklen, ausbruchssicheren Kiste (auf ausreichend Luftzufuhr achten). Ist ein Zwischenaufenthalt unumgänglich, bringen Sie nicht zutrauliche und möglicherweise aggressive Katzen in einem ruhigen Raum unter (z.B. Garage) und versorgen Sie das Tier mit Wasser und Futter. Beachten Sie dabei, stark ausgezehrt erscheinende Katzen nicht übermäßig zu füttern, da dies ein Organversagen zur Folge haben könnte.


Weiteres Vorgehen im Tierheim/beim Tierschutzverein

Das Tierheim kümmert sich zunächst – ggf. auch medizinisch – um das Tier und versucht, durch Überprüfung von Kennzeichnungen (Transponder, Tätowierung, Plakette) sowie das Bekanntmachen von Fundanzeigen einen Besitzer des Tieres ausfindig zu machen. Sobald der Besitzer des Tieres ermittelt wurde, erhält dieser sein Tier zurück. Nach sechs Monaten erlischt in der Regel der Rechtsanspruch eines Halters an seinem Tier und es kann zur Vermittlung freigegeben werden.

Veterinäramt Roth

Da das Veterinäramt nicht durchgehend besetzt ist, bitten wir um Terminvereinbarung.

Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth

Lebensmittelüberwachung Landkreis Roth

Da die Lebensmittelüberwachung nicht durchgehend besetzt ist, bitten wir um Terminvereinbarung.

Anschrift

Weinbergweg 1
91154 Roth