Trinkwasserhygiene


Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S.2)

In dieser Verordnung wird Trinkwasser als Wasser definiert, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken, aber auch für die Körperpflege und Reinigung, zum Spülen von Geschirr und zum Waschen von Wäsche, benutzt wird.

Das Wasser für diese Zwecke muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein. Es dürfen keine Krankheitserreger in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit befürchten lassen und bestimmte chemische Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden.

Alle auffälligen Befunde sind von den Betreibern der Wasserversorgungsanlagen unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden. Von der Behörde können Abweichungen von den Grenzwerten kurzfristig zugelassen werden, wenn keine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu befürchten ist.

Das Gesundheitsamt überwacht die Wasserversorgungsanlagen durch jährliche Besichtigungen der baulichen Anlagen sowie der dazugehörigen Schutzzonen und entnimmt im Bedarfsfall auch Wasserproben.

Zur Untersuchung von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen

Dem Gesundheitsamt müssen die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung nur dann gemeldet werden, wenn die Anlage Auffälligkeiten zeigt. Wird bei einer solchen Untersuchung ein erhöhter Wert gemessen, muss der Betreiber zur Ermittlung der Ursache tätig werden und Gegenmaßnahmen veranlassen.

Eine systemische Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. muss durchgeführt werden, wenn

  1. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit
    1.    einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
    2.    einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird
  2.    sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Verneblung des Trinkwassers kommt, und
  3.    die Wasserversorgungsanlage sind nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet

Öffentliche Großanlagen zur Trinkwassererwärmung („öffentliche Tätigkeit“ ist die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis) müssen jährlich auf Legionellen untersucht werden. Sind bei den jährlichen Untersuchungen auf Legionella spec. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, so kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Gebäudewasserversorgungsanlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Verlängerung der Untersuchungsintervalle ist nicht möglich in Bereichen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Krankenhausinfektionen befinden (z. B. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Entbindungseinrichtungen).


Gesundheitsamt Roth

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