Meldepflichtige Krankheiten

Infos zur Krankheiten, die an das Gesundheitsamt zu melden sind, sowie weiterführende Links zum Thema


Übertragbare Krankheiten, die eine wesentliche Gefahr für die Allgemeinheit oder Einzelne darstellen können, sind unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden.

Die gesetzliche Grundlage bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Die Krankheiten, bei denen der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod zu melden sind, finden Sie im Infektionsschutzgesetz.

Soweit erforderlich, stellt das Gesundheitsamt Ermittlungen zu Infektionsquellen und Kontaktpersonen an und führt gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen durch. Es werden Untersuchungen zur Aufklärung der Übertragungswege angestellt, gegebenenfalls notwendige Hygienemaßnahmen empfohlen oder durchgeführt sowie die betroffenen Personen beraten. Unter Umständen müssen Schutzmaßnahmen, z.B. Tätigkeitsverbote, angeordnet werden.

Meldungen von Labornachweisen

Darüber hinaus sind eine Reihe von Labornachweisen durch die Labore selbst meldepflichtig (§ 7 IfSG). Über diese und über weitere melderechtliche Vorschriften geben die unten angeführten Links Auskunft.

Meldungen durch Ärzte

Arztpraxen müssen nach § 6 IfSG bestimmte Erkankungen an das Gesundheitsamt melden. Hierzu sollte das Online-formular verwendet werden.

Meldungen von Gemeinschaftseinrichtungen

Als Gemeinschaftseinrichtungen werden § 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Einrichtungen bezeichnet, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, wie beispielsweise Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. Auch einige Einrichtungen, in denen Erwachsene in räumlich engen Gemeinschaften leben wie z. B. Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte, Justizvollzugsanstalten sind aus hygienischer Sicht dazu zu zählen.

In § 34 IfSG sind die Meldepflicht und Besuchsverbote bei bestimmten Erkrankungen für Gemeinschaftseinrichtungen geregelt.

Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, wann erkrankte Personen wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen dürfen, wurde unten verlinkt.


Meldeformular nach § 6 und § 34 IfSG

Meldungen nach § 6 und § 34 Infektionsschutzgesetz können ab sofort mit Hilfe des Online - Formulars an das Gesundheitsamt Roth gemeldet werden.


Gesundheitsamt Roth

Öffnungszeiten

  • Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Anschrift

Westring 36
91154 Roth

Gesundheitsamt Roth - Dienststelle Schwabach

Anschrift

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