Lebensmittelbelehrung nach § 43 IfSG

Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz - Infos & Termine

Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln

Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, müssen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt über ihre Pflichten und persönlichen Voraussetzungen belehrt werden.

Keine Belehrungspflicht besteht für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer von Vereinen und Verbänden auch bei öffentlichen Veranstaltungen (ohne gewerblichen Charakter).

 Die Belehrungen des Gesundheitsamtes Roth finden ab dem 08.01.2024 online statt.

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Gesundheitsamt Roth

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Westring 36
91154 Roth