Heilberufe

Anzeigepflicht für Angehörige von Heilberufen

Das Gesundheitsamt ist zuständig für die Berufsaufsicht über die im Landkreis und in der Stadt Schwabach selbständig tätigen Angehörigen der ärztlichen und nicht ärztlichen Berufe im Gesundheitswesen:

  • Ärzte und Ärztinnen
  • Zahnärzte und Zahnärztinnen 
  • Apotheker und Apothekerinnen
  • Psychologische Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und Psychotherapeutinnen
  • Angehörige sonstiger gesetzlich geregelten Heilberufe

Nach Art. 10 des Gesundheitsdienstgesetz (GDG) haben die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe Beginn, Änderung und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

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Meldepflicht nach Art. 10 GDG

Die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe haben Beginn, Änderung und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. (Art. 10 des Gesundheitsdienstgesetz - GDG).

Zu diesen Berufen gehören:

  • Heilpraktiker
  • Heilpraktiker – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
  • Desinfektoren
  • Diätassistenten
  • Ergotherapeuten
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Pflegefachfrau/-mann
  • Hebammen/Entbindungshelfer
  • Logopäden
  • Masseure, medizinische Bademeister
  • Orthoptisten
  • Physiotherapeuten
  • Podologen
  • Rettungsassistenten

Bei Beginn der Berufsausübung ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung und das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Jede Änderung der Niederlassung - Umzug, Änderung der Rechtsform der Praxis - ist anzuzeigen.

Meldepflicht nach Art. 16 GDG

Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Wer eine Tätigkeit im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die genannten Unterlagen vorzulegen. (Art. 16 Gesundheitsdienstgesetz – GDG).

Dabei ist vorzulegen:

  • eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen einer Heilberufsbezeichnung oder
  • eine Beschreibung ihrer beruflichen Ausbildung
  • ein ärztliches Zeugnis wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine anzeigepflichtige Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausbübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.

Die Zeugnisse dürfen nicht älter als drei Monate sein.

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