Amtsärztliche Untersuchungen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes erstellen Gutachten im Auftrag von Behörden und Dienststellen des Landkreises Roth, der Stadt Schwabach, des Freistaat Bayern und des Bundes.

Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit der Gesundheitsämter werden die amtsärztlichen Untersuchungen nur für Antragstellerinnen und Antragsteller durchgeführt, die ihren Erstwohnsitz im Landkreis Roth oder in der Stadt Schwabach haben. Alle anderen wenden sich bitte an das für sie zuständige Gesundheitsamt.

Beamten und Beamtenanwärter

Unsere ärztlichen Gutachter führen Einstellungsuntersuchungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis durch und nehmen Stellung zur Dienstfähigkeit und Dienstunfällen Beamter.

Anmeldung

  • Der Untersuchungstermin wird telefonisch oder per E-Mail vereinbart.
  • Bitte bringen Sie zum Termin Ausweispapiere, den Untersuchungsauftrag und vorhandene ärztliche Befunde mit.
  • Um Wartezeiten zu vermeiden, kann der unten verlinkte Fragebogen ausgefüllt zum Untersuchungstermin mitgebracht werden.

Kurmaßnahme von Beihilfeberechtigten

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nach den Beihilfevorschriften erforderlich, die medizinische Notwendigkeit einer ambulanten Heilkur oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vor Antritt amtsärztlich überprüfen zu lassen.

Anmeldung

Vorab wird ein Attest Ihrer behandelnden Ärztin / Ihres behandelnden Arztes zur Notwendigkeit einer ambulanten Heilkur / stationären Rehabilitationsmaßnahme benötigt. Eine Vorlage hierzu und den von Ihnen auszufüllenden Fragebogen können Sie herunterladen.

Vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Untersuchungstermin und bringen hierzu bitte Ausweispapiere und vorhandene ärztliche Befunde mit.

Studierende

Wenn Studierende vor oder während einer Staatsexamensprüfung erkranken, benötigen sie ein amtsärztliches Zeugnis zum Nachweis der Erkrankung.
Andere Prüflinge müssen schriftlich nachweisen, dass sie ein amtsärztliches Zeugnis benötigen.
Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Erstwohnsitz.

Schüler

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die besuchte Schule liegt.