Wiederinbetriebnahme älterer Holzfeuerungen

Ältere Holzfeuerungsanlagen dürfen ab 01.09.2022 wieder in Betrieb genommen werden, wenn dadurch der Betrieb einer vorhandenen Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird.

Das Landratsamt Roth hat am 22. August 2022 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2023 gilt. 

Hintergrund für die Ausnahmeregelung ist eine Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, um einem möglichen Gasmangel in diesem Winter zu begegnen.

Die befristete Wiederinbetriebnahme ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die Holzfeuerungsanlage, die auf Grund von Grenzwertüberschreitungen außer Betrieb genommen wurde, ist noch nicht abgebaut. 
  • Die Holzfeuerungsanlage ersetzt eine vorhandene Gasheizung ganz oder teilweise.
  • Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wird vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage unterrichtet. 
  • Dem Landratsamt Roth wird bzw. wurde das entsprechende Formular zum Vorhalten für den Notbetrieb vor Inbetriebnahme vorgelegt.

Ab dem 31.08.2023 dürfen die betreffenden Feuerungsanlagen wieder nur im Notbetrieb genutzt werden. Eine regelmäßige Nutzung der Feuerungsanlagen ist dann nicht mehr möglich. 

Zunächst sollte der zuständige Schornsteinfeger informiert werden, dieser kann auch entsprechende Hilfestellung vor Ort geben. Im Anschluss ist das Landratsamt Roth - Immissionsschutz zu informieren. Dies erfolgt mittels einer Kopie des Formulars, mit dem der Notbetrieb beim Schornsteinfeger angemeldet wurde. Das Formular kann postalisch an Landratsamt Roth – SG 50, Weinbergweg 1, 91154 Roth oder per Mail an immissionsschutz@landratsamt-roth.de an das Landratsamt übermittelt werden. 

Die entsprechenden Formulare für den Notbetrieb sind beim bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger erhältlich oder stehen hier zum Download zur Verfügung.