Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Südliche Aurach

Amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebietes an der südlichen Aurach, Gewässer II. Ordnung, Fluss-km 0,420 – 17,620;
Gemeinden Kammerstein und Büchenbach, Städte Abenberg und Roth;
Landkreis Roth

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung zur Vermeidung von Schäden ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei einem Bemessungshochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG).

Auf dem Gebiet der Gemeinden Kammerstein und Büchenbach und der Städte Abenberg und Roth im Landkreis Roth wurde das Überschwemmungsgebiet an der südlichen Aurach, Gewässer II, Fluss-km 0,420 – 17,620, neu überrechnet, vorläufig gesichert und mit Rechtsverordnung des Landratsamtes Roth vom 22. Juni 2023 amtlich festgesetzt (Link Amtsblatt Nr. 17/23. Juni 2023).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Mit der Festsetzung per Rechtsverordnung sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) untersagt. Das Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient (§ 78 Abs. 1 Satz 2 WHG).

Ausnahmsweise kann das Landratsamt abweichend von genanntem Verbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 zulassen.

Nach § 78 Abs. 3 WHG hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Abs. 1 und 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
  2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
  3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Dies gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 BauGB entsprechend.

Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes des Messwesens (§ 78 Abs. 4 Satz 2 WHG).

Im Einzelfall kann das Landratsamt Roth abweichend von § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB gem. § 78 Abs. 5 WHG zulassen, wenn

  1. das Vorhaben
    1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
    2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachhaltig verändert,
    3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
    4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
  2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78 Abs. 5 Satz 2 WHG).

Gemäß § 78a Abs. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ebenfalls untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlagen von Baum- und Strauchbepflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die zuvor genannten Verbote nach § 78a Abs. 1 gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

Das Landratsamt Roth kann im Einzelfall abweichend von den zuvor genannten Verboten Maßnahmen zulassen, wenn

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78a Abs. 2 Satz 1 WHG). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der zuvor genannten Nummern 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78a Abs. 2 Satz 3 WHG).

Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden (§ 78a Abs. 2 Satz 3 WHG).

Nach § 78a Abs. 3WHG sind in festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr Gegenstände nach § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

Nach § 78c Abs. 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verboten. Das Landratsamt Roth kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (u.a. Heizölverbraucheranlagen) insbesondere die Anforderungen nach § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen. Für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten insbesondere die Bestimmungen Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV. Zudem haben Betreiber prüfpflichtiger Anlagen gem. § 46 AwSV die Prüfzeitpunkte und –intervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten.

Die Überschwemmungsgebietsverordnung, den Übersichtsplan mit der Darstellung des Überschwemmungsgebietes sowie die Detailkarten K1 – K8 und eine Auflistung der betroffenen Flurstücke finden Sie unten.

Weitere Informationen:
Ermittelte, vorläufig gesicherte und festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter www.iug.bayern.de im Informationsdienst „Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ (IÜG) für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Wasserspiegellagen sind beim Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu erfragen.

Kontakt

Kontakte, Wasser-, Boden- und staatliches Abfallrecht, stv. Sachgebietsleiterin

Meyer Heike

Kontakte, Wasser-, Boden- und staatliches Abfallrecht, Sachgebietsleiter

Schimpf Joachim