
Widerspruch gegen Bescheide einlegen
Gegen Bescheide des Landratsamtes Roth kann (im fakultativen Widerspruchsverfahren Art.12 BayAGVwGO) innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben werden.
Wenn Sie mit einem Bescheid des Landratsamtes Roth nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe:
- Widerspruch einlegen oder
- direkt Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben.
Den Widerspruch können Sie:
- schriftlich,
- persönlich bei der Behörde zur Niederschrift (dies kann kostenpflichtig sein) oder
- elektronisch in einer gesetzlich zugelassenen Form
einreichen.
Der Widerspruch muss bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat, zum Beispiel beim Landratsamt oder bei einer kreisfreien Stadt. Sie können ihn außerdem bei der zuständigen Widerspruchsbehörde einreichen.
Ein eigenhändig unterschriebenes Fax oder ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift ist ebenfalls möglich. Ein Widerspruch per Telefon oder mündlich ist nicht zulässig.
Für die Berechnung der Widerspruchsfrist gelten die gesetzlichen Regeln der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag um 24 Uhr (§ 193 BGB entsprechend).
Weiterführende Informationen (extern)
Wenn Sie Widerspruch einlegen möchten, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch tun. Jede bayerische Behörde muss dafür einen elektronischen Zugang anbieten. Grundlage dafür ist das Bayerische E-Government-Gesetz.
Das Landratsamt stellt hierfür ein E-Mail-Postfach bereit, welches elektronisch signierte Dokumente und Nachrichten empfangen kann.
Möchten Sie Ihren Widerspruch elektronisch einreichen, senden Sie bitte eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an untenstehenden Kontakt.
Geben Sie in der E-Mail bitte immer das Aktenzeichen oder den Betreff des Bescheids an. So kann das Landratsamt Ihren Widerspruch schneller zuordnen.
Wichtig: Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur reicht nicht aus. Sie gilt nicht als wirksamer Widerspruch und hat keine rechtlichen Folgen.