Kostenfreiheit des Schulwegs

Infos

Schüler und Schülerinnen haben, unter bestimmten Voraussetzungen, Anspruch auf Beförderung zur Schule bzw. auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten.

Grundsätzlich erfüllt der Landkreis Roth seine Beförderungspflicht mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) oder mit freigestellten Schülerverkehren.

Die Kostenfreiheit des Schulweges teilt sich auf in die Schülerbeförderung (für Schüler bis zur 10. Jahrgangsstufe, außer Berufsschüler in Teilzeit) und in die Fahrtkostenrückerstattung (für Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe und Berufsschüler in Teilzeit).

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Schüler und Schülerinnen von öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (nicht in Teilzeitunterricht), Wirtschaftsschulen, Berufsoberschulen, Fachoberschulen, Berufsschulen, Förderschulen
  • Nächstgelegene Schule wird besucht (= Schule der gewählten Art, Ausbildungs- oder Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreichbar ist. Bei Berufsschulen, die entsprechende Pflichtschule je nach Ausbildungsberuf.)
  • Schulweg in eine Richtung zu Fuß länger als 2 Kilometer (Jahrgangsstufe 1 bis 4) bzw. länger als 3 Kilometer (ab Jahrgangsstufe 5)
  • Schüler und Schülerinnen mit einer dauernden Behinderung, die auf eine Beförderung angewiesen sind - unabhängig von Entfernung und Jahrgangsstufe (Nachweis der Behinderung durch Schwerbehindertenausweis; ersatzweise ausführliches fachärztliches Attest)

Unabhängig von der Entfernung zur nächstgelegenen Schule werden die Beförderungskosten vom Landratsamt Roth übernommen, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist.

Antrag und Wertmarken

Eine kostenfreie Schülerbeförderung können Sie mit dem Antrag auf Ausstellung einer Schülerfahrkarte beantragen, sofern Sie bzw. Ihr Kind alle Voraussetzungen als Anspruchsberechtiger erfüllt. 

Der Antrag ist über die Schule an das Landratsamt Roth zu richten. In der Regel genügt es, wenn bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule ein Antrag gestellt wird. Solange sich die angegebenen Verhältnisse nicht ändern (z. B. Umzug, Schulwechsel, Änderung der Ausbildungsrichtung), gilt dieser Antrag bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe.

Grundsätzlich erhalten alle anspruchsberechtigten Schüler und Schülerinnen die Wertmarken für den öffentlichen Personennahverkehr für das jeweilige Schuljahr über die Schule ausgehändigt.

Bei Verlust dieser Wertmarken wird kein Ersatz geleistet!

Änderungen der Verhältnisse sind dem Landratsamt unverzüglich mitzuteilen und nicht verbrauchte Wertmarken zurückzugeben. Formblätter für die Änderungsmitteilung sind bei den Schulen erhältlich.

Fahrtkostenrückerstattung

Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen 11 bis 13 und Berufsschüler und -schülerinnen mit Teilzeitunterricht (auch Blockunterricht) ab der 10. Klasse haben nur noch einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten auf dem Schulweg, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsmittel für den Schulweg zu nutzen. Im Ausnahmefall können auch PKW-Kosten erstattet werden. 

Für Schüler und Schülerinnen der Oberstufe besteht ein Kostenerstattungsanspruch, wenn die nächstgelegene Schule weiterhin besucht wird. Im Falle eines Schulwechsels aufgrund unterschiedlicher Fächer- bzw. Seminarangebote, können keine Beförderungskosten mehr übernommen werden.

Für Berufsschüler und -schülerinnen besteht Sprengelpflicht. Der Schulsprengel richtet sich nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebes. Fahrtkosten zum Ausbildungsbetrieb können jedoch nicht übernommen werden.

Die notwendigen Beförderungskosten zur Schule werden erstattet, soweit die nachgewiesenen Gesamtkosten der Beförderung eine Belastungsgrenze von 320,- Euro pro Schüler/in und Schuljahr oder von 490,- Euro pro Familie und Schuljahr übersteigen. Kostenerstattungsanträge für mehrere Kinder, die im gemeinsamen Haushalt der/des Unterhaltsleistenden leben, müssen zusammen eingereicht werden. 

Die Höhe der Erstattung berechnet sich aus den notwendigen anerkannten Gesamtkosten, gekürzt um die Eigenbeteiligung (Belastungsgrenze).

Bitte beachten Sie, dass nur die günstigsten Beförderungskosten ersetzt werden können.

Die Belastungsgrenze entfällt, wenn

  • ein Unterhaltsleistender bzw. die Schülerin oder der Schüler Anspruch auf Kindergeld für mindestens drei Kinder hat oder
  • Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält oder
  • Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält.

Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise (Kopie des Kontoauszuges oder Bescheides) für den Monat August vor Schuljahresbeginn beizufügen.
Liegen die Nachweise bereits vor Beginn des Schuljahres vor, kann die Schülerfahrkarte (siehe Schülerbeförderung) beantragt werden. Dies ist jedoch nur bei Vollzeitunterricht möglich.

Die Kostenerstattung ist mit dem Antrag auf Fahrtkosten-Erstattung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den entsprechenden Fahrausweisen zu beantragen. Das Antragsformular können Sie downloaden oder Sie erhalten dieses direkt im Landratsamt Roth und bei den Schulen.

Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf des Schuljahres beim Landratsamt Roth eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Anträge, die nach dem 31.10. eingehen, müssen abgelehnt werden.

Die Anträge sind zwingend von der Schule zu bestätigen und mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Sie ersparen sich und uns viel Arbeit und unnötig lange Bearbeitungszeiten.

Wir sind für Sie da - bei allen Fragen zur