Das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen und Früchten ist im Bayerischen Naturschutzgesetz geregelt. Das Pflücken von Bärlauch für den privaten Verbrauch ist nur im ortsüblichen Umfang erlaubt. Die Entnahmemenge darf einen Handstrauß nicht überschreiten. Das körbe- oder eimerweise Sammeln von Bärlauch ist nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz unzulässig. In besonders geschützten Gebieten, wie zum Beispiel Naturschutzgebieten oder geschützten Landschaftsbestandteilen ist dagegen das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen, hierzu zählt auch der Bärlauch, verboten.
Die Untere Naturschutzbehörde appelliert an die Wildkräuterfreunde beim Sammeln des Bärlauchs und anderer Wildpflanzen auf den Schutz der Natur zu achten. Pro Pflanze sollte möglichst nur ein Blatt geerntet werden und zwar ganz unten am Stiel. Die übrigen Blätter sollten stehen bleiben, damit sich die Pflanze weiter entwickeln kann.
Gewerbsmäßiges Sammeln
Bärlauch unterliegt dem allgemeinen Schutz der Naturschutzgesetze. Wildwachsende Pflanzen dürfen ohne vernünftigen Grund nicht entnommen werden. Die Entnahme von Bärlauch zu Genusszwecken sei zwar ein vernünftiger Grund, so Doris Baumgärtner vom Landratsamt, dennoch ist er grundsätzlich nur zu privatem Gebrauch und in ortsüblichem Umfang zulässig. Das Sammeln der Pflanzen für den Handel oder sonstige gewerbliche Zwecke (z.B. Verkauf, Gastronomie, Metzger, Bäcker) bedarf einer Erlaubnis der Unteren Naturschutzbehörde.
Die Erlaubnis kann zum Schutz der wildwachsenden Pflanzen vor einer die Art gefährdenden Verminderung oder Ausrottung mit Auflagen verbunden sein, z.B. in Bezug auf Entnahmenmenge, -ort oder –methoden. Bei der Ermessensentscheidung können auch zum Schutz anderer Pflanzen Auflagen gemacht werden. Im Übrigen ist bei der Entnahme von wildwachsenden Pflanzen in größerem Umfang die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich. Dieser kann die Aneignung untersagen. Auskünfte gibt das Landratsamt Roth – Untere Naturschutzbehörde.
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