Nachbarschaftslärm - Was tun?


Das Lärmempfinden hängt vor allem auch von der Information über die Lärmqelle und von der Einstellung zu ihr ab. Gerade im Bereich des Nachbarschaftslärms entscheiden diese Faktoren häufig darüber, ob ein Geräusch überhaupt als Lärm betrachtet wird. Geht Ihnen ein Geräusch aus der Nachbarschaft auf die Nerven, so sollten Sie sich zuerst fragen, ob ein getrübtes Nachbarschaftsverhältnis daran schuld ist.

Sprechen Sie gegebenenfalls darüber mit anderen betroffenenen Nachbarn. Befragen Sie auch, je nach Sachverhalt, einen Fachmann. Kommen Sie zu dem Schluss, dass es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe handelt, so weisen Sie den Lärmverursacher freundlich darauf hin. Häufig lässt sich der Stein des Anstoßes mit einem Gespräch beseitigen oder wenigstens ein vernünftiger Kompromiss erreichen.

Andernfalls kann die Einschaltung eines Anwalts angebracht sein. Die §§ 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches bieten eines Handhabe für Ansprüche vor dem Zivilgericht. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen werden nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes geahndet. In akuten Fällen kann die Polizei gerufen werden. Denken Sie auch daran: Wer sich ständig beim geringsten Geräusch beschwert, wird nicht mehr ernst genommen.

Wenn Sie ein lautes Fest feiern wollen, unterrichten Sie Ihre Nachbarn vorher in freundlicher Weise. Überlegen Sie auch, ob Ihre Musikanlage auf "Anschlag" stehen muss. Eventuell laden Sie sogar den einen oder anderen dazu ein. Ein informierter oder eingeladener Gast wird mehr Verständnis für Ihr Fest aufbringen, weil er schließlich selbst einmal feiern will. So können Sie Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden.

Gelegentliches Hundegebell am Tage ist hinzunehmen. Aber nächtliche Dauerbeller kann sich der Nachbar verbitten. Es ist heute üblich, Hunde nachts im geschlossenen Raum zu halten.

Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) dürfen in Wohngebieten motorbetriebene Gartengeräte nur werktags in der Zeit von 7 - 20 Uhr betrieben werden. Für besonders laute Geräte wie z. B. Laubbläser gelten weitere Betriebszeitbeschränkungen. Gemeindliche Haus- und Gartenarbeitsverordnungen schützen darüberhinaus häufig auch die Mittagsruhe. Im Landkreis Roth haben die Gemeinde Rednitzhembach, die Stadt Roth und der Markt Wendelstein ein solche Verordnung erlassen.

Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist im Übrigen kein Nachbarschaftslärm. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Ebenfalls nicht um Nachbarschaftslärm handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge (Müllabfuhr, Straßenreinigung) verursacht werden.



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generiert am 23.05.2013 21:19:19 ­