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Isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes

Im Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind diverse Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen geregelt (siehe "Genehmigungsfreiheit nach Art. 63 BayBO").

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generiert am 24.05.2012 01:51:34 ­