Diese Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen die durch (andere) öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden. So sind z.B. bei der Errichtung einer nach Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO genehmigungsfreien Garage auch die örtlichen Bauvorschriften (wie z.B. der Bebauungsplan für ein bestimmtes Baugebiet) zu beachten.
Sollte das genehmigungsfreie Bauvorhaben den Festsetzungen dieser Vorschrift widersprechen, da es z.B. außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet wird oder die Dachform nicht den Festsetzungen entspricht, ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beantragen. Ähnlich wäre es, wenn ein 1,80 Meter hoher Zaun errichtet werden soll (der gemäß Art. 63 Abs. 1 Nr. 6 a genehmigungsfrei wäre) im Bebauungsplan jedoch nur Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m für zulässig erklärt werden.
Der Antrag kann mittels des hinterlegten Formulars bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Beizufügen sind:
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 1000 unverändert
- Kopie des amtlichen Lageplanes im Maßstab 1 : 1000 mit eingetragenem Bauvorhaben
- Skizzen (Maßstabsgetreue eigengefertigte Skizzen sind ausreichend!!!) vom Bauvorhaben im Maßstab 1 : 100 (Grundriß, Ansichten, Schnitt).
- Sonstige Angaben z.B. Materialangaben, Art und Farbe der Dacheindeckung, etc.
- Nachbarunterschriften
Die Befreiung wird dann - sofern genehmigungsfähig - von der Gemeinde per Bescheid erteilt. Die Gebühren hierfür richten sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Befreiung. In der Regel liegt der Betrag zwischen 25 Euro und 300 Euro.
Weitere Informationen und Material zum Thema finden Sie auf der rechten Navigationsleiste.