Textversion der Verordnung in der aktuell gültigen Version
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserfläche der Rothsee - Hauptsperre ohne die Flachwasserzone im nordwestlichen Hauptsperrenbereich (ökologische Ausgleichsflächen) und für die Wasserfläche der Rothsee - Vorsperre zwischen dem Vorsperrendamm und der Bojenkette (ca. 5 m westlich des Unterwasserdammes) nordöstlich des Strandhauses Grashof.
(2) Die Flachwasserzone im nordwestlichen Hauptsperrenbereich der Rothsee - Hauptsperre und der Bereich der Rothsee - Vorsperre nordöstlich des mit der Bojenkette (ca. 5 m westlich des Unterwasserdammes) abgegrenzten Bereiches sind Naturschutzgebiete (Verordnungen der Regierung von Mittelfranken vom 16. Jan. 1998 und vom 10. April 1992). Die für die Naturschutzgebiete geltenden, weitergehenden Beschränkungen und Verbote werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2
Zweck
Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Erholungssuchenden, zur Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutz der Natur, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Reinhaltung des Gewässers und seiner Ufer und zur Regelung des Erholungsverkehrs wird die Ausübung des Gemeingebrauchs, des Tauchens mit Atemgerät und der Schifffahrt geregelt bzw. beschränkt.
§ 3
Gemeingebrauch
(1) Jedermann darf, soweit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- und Röhrrichtbeständen oberirdische Gewässer insbesondere zum Baden, Waschen (ohne Reinigungsmittel), Schwemmen, Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft, Eissport sowie zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen.
(2) Bei Ausübung des Gemeingebrauchs darf das benutze Gewässer weder verunreinigt noch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert werden (z.B. durch Waschen mit Reinigungsmitteln, durch das Einbringen von Stoffen oder Gegenständen).
(3) Die ordnungsgemäße Fischerei und die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleiben unberührt.
§ 4
Genereller Ausschluss des Gemeingebrauchs
(1) Der Gemeingebrauch wird
- in der Rothsee - Hauptsperre in den durch Bojenketten gekennzeichneten Sicherheitsbereichen des Einlaufbauwerkes am Vorsperrendamm und des Auslaufbauwerkes am Hauptdamm und für das mit Verordnung der Regierung von Mittelfranken vom 16. Jan. 1998 festgesetzte Naturschutzgebiet
- in der Rothsee - Vorsperre in dem durch Bojenketten gekennzeichneten Sicherheitsbereich am
Betriebsbauwerk des Vorsperrendammes und für das mit Verordnung der Regierung von Mittelfranken vom 10. April 1992 festgesetzte Naturschutzgebiet
ausgeschlossen.
(2) In den übrigen Bereichen der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre wird der Gemeingebrauch entsprechend den Regelungen des § 5 beschränkt.
§ 5
Beschränkung des Gemeingebrauchs
Soweit der Gemeingebrauch in den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Bereichen nicht ausgeschlossen wurde, wird der Gemeingebrauch wie folgt geregelt:
- In dem ausgewiesenen und mit Bojen gekennzeichneten Badebereich der Rothsee - Hauptsperre sowie im Bereich der Rothsee - Vorsperre sind ausschließlich Schlauchboote für max. 3 Personen ohne eigene Triebkraft erlaubt.
Im übrigen Bereich der Rothsee - Hauptsperre dürfen zusätzlich kleine Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, insbesondere Ruderboote, Kajaks, Windsurfbretter sowie Segelboote mit eine Kajüthöhe unter 1,20 m und bis zu einer Länge von max. 9,20 m verwendet werden.
- Zu Fahrzeugen, Bojen und Stellen an Land, die mit der Flagge Buchstabe „A“ der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiß und die andere Hälfte blau ist) gekennzeichnet sind, müssen diese Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 20 m einhalten.
- Im Bereich der Steganlagen im Segelzentrum Heuberg ist das Baden während der Badesaison (15.Mai bis 31. Oktober) verboten. Der betroffene Bereich ist in der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichnet.
- Es ist verboten, Haustiere, insbesondere Hunde, während der Badesaison (15. Mai bis 31. Oktober) die Wasserflächen der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre betreten oder schwimmen zu lassen.
Dieses Verbot gilt nicht zwischen den Kunstwerken „Große Schulter“ und „Tor“ am südöstlichen Ufer der Rothsee-Hauptsperre. Der betroffene Uferstreifen ist in der Anlage zu dieser Verordnung gekennzeichnet.
- Eisflächen zu betreten und Eissport auszuüben ist im gesamten Bereich der Rothsee - Hauptsperre verboten.
- Das Surfen mit Hilfe großer Lenkdrachen (sog. Kite-Surfen) ist im gesamten Bereich der Rothsee - Vorsperre und im gesamten Bereich der Rothsee - Hauptsperre verboten.
§ 6
Regelung des Tauchens mit Atemgerät
(1) Das Tauchen mit Atemgerät wird für den Bereich der Rothsee - Hauptsperre mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebietes sowie des ausgewiesenen und mit Bojen gekennzeichneten Badebereiches als Gemeingebrauch zugelassen.
Im Bereich der Rothsee - Vorsperre ist das Tauchen mit Atemgerät neben dem in § 4 Abs. 1 bezeichneten Gebiet verboten.
(2) Der Tauchbetrieb hat im verbleibenden Bereich der Rothsee - Hauptsperre so zu erfolgen, dass Andere (insbesondere Badende, Surfer, Segler, Bootsfahrer oder Angler) nicht behindert oder gestört werden.
(3) Der Tauchbetrieb hat so zu erfolgen, dass Anlagen und Uferbereiche nicht beschädigt oder zerstört werden.
(4) Das Tauchen ist während der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) verboten.
(5) Beim Tauchen von Land aus ist eine Flagge Buchstabe „A“ der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiß und die andere Hälfte blau ist) aufzustellen.
(6) Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.
(7) Von den Verboten und Auflagen der Absätze 1 und 4 - 6 darf nur abgewichen werden, soweit sich dies im Rahmen von Rettungstätigkeiten (Notfälle) als notwendig erweisen sollte.
§ 7
Regelung des Bootsverkehrs
(1) Das Befahren der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre mit Booten mit Verbrennungsmotor ist grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind Betriebsboote des Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung, Wasserschutzpolizei) und des Zweckverbandes Rothsee.
(2) § 5 Nr. 2 gilt entsprechend.
(3) Es ist verboten, auf Wasserfahrzeugen zu übernachten. In der Nachtzeit (22.00 bis 7.00) dürfen die Boote nur an den vorhandenen Liegeplätzen festmachen und auf dem See nicht ankern.
(4) Elektromotorboote und Segelboote mit Elektromotor und/oder mit Wohneinrichtung (Kajüthöhe über 1,20 m) bedürfen einer gesonderten Genehmigung/Zulassung.
§ 8
Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Verordnung kann das Landratsamt Roth in Einzelfällen zum Zwecke des Rettungsdienstes, zur Sicherung des Sportbetriebes bei Regatten und sonstiger Veranstaltungen sowie zur Sicherung des Ausbildungsbetriebes von Segel-, Surf- und Tauchschulen erteilen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 die Gewässer verunreinigt oder in seinen Eigenschaften nachteilig verändert;
2. entgegen § 4 Abs. 1 den generellen Ausschluss des Gemeingebrauchs nicht beachtet
3. entgegen § 5 Nr. 1 in nicht zugelassenen Bereichen segelt, surft oder Boot fährt
4. entgegen § 5 Nr. 2 den geforderten Sicherheitsabstand nicht einhält
5. entgegen § 5 Nr. 3 Haustiere, insbesondere Hunde, während der Badesaison (15. Mai bis 31. Oktober) die Wasserfläche betreten oder schwimmen lässt
6. entgegen § 5 Nr. 4 in nicht zugelassenen Bereichen Eisflächen betritt und Eissport ausübt
7. entgegen § 6 Abs. 1 in nicht zugelassenen Bereichen mit Atemgerät taucht
8. entgegen § 6 Abs. 4 während der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) taucht
9. entgegen § 6 Abs. 5 und 6 die erforderliche Kennzeichnung unterlässt
10. der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt
11. entgegen § 7 Abs. 2 den geforderten Sicherheitsabstand nicht einhält
12. entgegen § 7 Abs. 3 auf Wasserfahrzeugen übernachtet oder ein Boot in der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) außerhalb der vorhandenen Liegeplätze festmacht oder auf dem See ankert.
(2) Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) BayWG können die Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 5.112,92 € geahndet werden.