Bodenschutz


Schädliche Bodenveränderungen können nicht nur den Wasser- und Nährstoffkreislauf oder Flora und Fauna, sondern auch die menschliche Gesundheit beeinträchtigen. Die natürliche Funktion des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen ist deshalb nachhaltig zu sichern oder, wenn bereits schädliche Bodenveränderungen eingetreten sind, wieder herzustellen.

Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung, aber auch der Grundstückseigentümer sowie der Pächter oder Mieter eines Grundstückes sind daher verpflichtet, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder die Kreisverwaltungsbehörde zu informieren, wenn ein konkreter Anhaltspunkt für eine schädliche Bodenverunreinigung vorliegt (z.B. bei Unfall beim Betanken von Heizöltanks oder Verkehrsunfall, bei dem Benzin- oder Dieselkraftstoff ausläuft).

Das Bundesbodenschutzgesetz unterscheidet unter dem Oberbegriff Altlasten zwischen Altablagerungen und Altstandorten (siehe Altlasten). Es legt zudem fest, wer als Sanierungspflichtiger herangezogen werden kann. Die Behörde besitzt dabei einen Ermessensspielraum, wen sie als Zustandsstörer (z.B. Pächter oder Eigentümer) oder Handlungsstörer (i.d.R. Verursacher) zur Sanierung verpflichtet.
Im Vordergrund steht dabei die schnelle und effektive Gefahrenabwehr. Im Regelfall erfolgt die Altlastenbehandlung jedoch einvernehmlich und ohne formale Anordnung.

Das Bayerische Bodenschutzgesetz regelt u.a. die Informationspflichten
von Verantwortlichen gegenüber Behörden, außerdem die katastermäßige
Erfassung (Datenbank ABuDIS) von Verdachts- und Altlastenflächen sowie Zuständigkeiten.

Rechtsgrundlagen

Bundesbodenschutzgesetz – BBodSchG
Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – BbodSchV
Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den
Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern - VSU



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generiert am 07.02.2012 15:19:03 ­