Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen
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Grundwasserwärmepumpen
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Vertikalen Erdwärmesonden und
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Horizontalen Erdwärmekollektoren
Hat man sich für die Nutzung von Erdwärme bzw. Grundwasser als Energiequelle entschieden, so muss dies dem Landratsamt mittels Anzeige mitgeteilt werden. Anhand der Angaben in dieser Anzeige wird dann durch die fachkundige Stelle beim Landratsamt geprüft, ob das Vorhaben grundsätzlich möglich ist.
Das Ergebnis dieser Prüfung wird Ihnen kurzfristig schriftlich mitgeteilt und dabei die weiteren wasserrechtlichen Verfahrensschritte je nach Art der Wärmepumpe erläutert.
Grundwasserwärmepumpe
Bei dieser Wärmepumpe wird oberflächennahes Grundwasser über einen Förderbrunnen entnommen, thermisch genutzt und anschließend über einen Schluckbrunnen wieder in den Grundwasserleiter eingeleitet.
Bis zu einem Wärmeentzug von maximal 50 kW (bis zu etwa 3 Wohneinheiten), ist dafür eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion gem. Art. 70 BayWG erforderlich. Im Zuge der Mitteilung über die grundsätzliche Machbarkeit teilen wir Ihnen mit, unter welchen Bedingungen die Brunnenbohrungen bereits vor Abschluss des eigentlichen wasserrechtlichen Verfahrens durchgeführt werden können. Die Bohrung muss durch ein nach DVGW Arbeitsblatt W 120 zertifiziertes Bohrunternehmen erfolgen.
Zudem erhalten Sie einen Vordruck zur Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Fügen Sie bitte die dort genannten Unterlagen sowie ein Gutachten bei, das von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft mit dem Anerkennungsbereich "Thermische Nutzung" erstellt wurde .
Vor dem Erhalt des Genehmigungsbescheides dürfen Sie die Wärmepumpe nicht in Betrieb nehmen.
Die Verwaltungskosten beschränken sich auf die Bescheidsgebühr sowie die Auslagen für die Postzustellung.
Vertikale Erdwärmesonde
Durch ein in den Erdwärmesonden im Kreislauf befindliches Wärmeträgermittel (Soleflüssigkeit), wird dem Erdreich in einer Tiefe von bis zu 100 Metern Wärme entzogen (in Einzelfällen unter Beteiligung des Bergamtes auch tiefer!).
Wir empfehlen dem Bohrunternehmen bzw. dem Gutachter vorab in Kontakt mit dem Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu treten (udo.kleeberger@wwa-n.bayern.de oder tel. unter 0911/23609-410), um die hydrogeologische Situation und damit auch die zulässige Bohrtiefe vor Ort in Erfahrung zu bringen.
Ist die Errichtung der Sonden grundsätzlich möglich, so muss beim Landratsamt Roth eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. In hydrogeologisch einfach gelagerten Fällen ist eine beschränkte Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG erforderlich, in Zuge dessen u.a. ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) mit dem Anerkennungsgebiet "Thermische Nutzung" oder "Thermische Nutzung (geschlossenen Systeme)" vorzulegen ist.
Anschließend erfolgt auf Grundlage dieses Gutachtens der wasserrechtliche Bescheid durch das Landratsamt. Hier fallen an Verwaltungskosten die Auslagen für die Gutachtenerstellung sowie die Postzustellung und die Bescheidsgebühr an.
Horizontale Erdwärmekollektoren
Dabei werden Heizschlangen im Erdreich in einer Tiefe von ca. 1,2 - 1,5 Meter großflächig verlegt.
Ob beim Bau oder dem Betrieb einer solchen Anlage ein erlaubnispflichtiger Benutzungstatbestand erfüllt ist, kann nur im Einzelfall anhand der technischen Daten der Anlage und der hydrogeologischen Gegebenheiten beurteilt werden.
In der Regel ist jedoch kein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zu erwarten. Wir teilen Ihnen dann mit, unter welchen Bedingungen die Maßnahme erlaubnisfrei ausgeführt werden kann.
Weitere Informationen zu Erdwärmesonden erhalten Sie über den gleichnamigen Leitfaden des Bundesverbandes WärmePumpe e.V., den Sie kostenlos bei uns anfordern können, oder im Internet unter nebenstehenden Links.
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