Zulassung
- Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,ausgenommen Elektromotorboote,
- Mietfahrzeuge
- sowie Segelfahrzeuge mit Zweitakt-Hilfsmotor
dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie vom Landratsamt zugelassen worden sind (§ 19 Schifffahrtsordnung (SchO)).
Voraussetzung zur Erteilung einer Zulassung für ein Boot ist die Vorlage eines Untersuchungsberichtes des TÜV.
Die Zulassung ist beim Landratsamt zu beantragen. Zusätzlich zum Antrag sind sämtliche in Besitz befindliche Unterlagen über das Boot vorzulegen (Kaufvertrag, Bootsbeschreibung etc.). Über die Zulassung wird nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde ausgestellt. Die festzusetzende Gebühr beläuft sich hier auf mindestens 15,00 Euro.
Genehmigung
An Gewässern, die nicht allgemein zur Schifffahrt zugelassen sind, darf die Schifffahrt nach § 3 SchO nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgeübt werden. Dies trifft insbesondere zu für:
- Segelboote mit Hilfsmotor über 4 kW,
- und/oder einer Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtung (Kajüthöhe > 1,20 m),
- Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft mit einer Länge von mehr als 9,20 m
- Elektromotorboote.
Auch hier ist ein Antrag beim Landratsamt Roth einzureichen (Link). Die Gebühr wird gestaffelt ab 80,00 Euro erhoben.
Urlaubergenehmigung
Für eine Urlaubergenehmigung zum Befahren des Rothsees, die für max. 4 Wochen erteilt werden kann, wird eine Gebühr von 20,00 Euro in Rechnung gestellt. Die Genehmigung wird ebenfalls nach Antragstellung mittels Antragsformular (Link) vom Landratsamt erteilt.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass das Befahren des Rothsees mit Booten mit Verbrennungsmotoren grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen hierzu bilden die vom Landratsamt Roth genehmigten Einsätze von Motorbooten zum Zwecke des Rettungsdienstes, zur Sicherung des Sportbetriebs bei Regatten oder sonstigen Veranstaltungen.
Kennzeichnung
Im Zusammenhang mit der Erteilung der Zulassung und/oder Genehmigung wird vom Landratsamt Roth ein amtliches Kennzeichen ausgegeben, für das eine Gebühr von 10,40 Euro festgesetzt wird.
Neben den zulassungspflichtigen Fahrzeugen benötigen weiterhin, trotz Wegfall der TÜV-Untersuchungspflicht (Link), ein amtliches Kennzeichen Elektromotorboote sowie sämtliche Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen.
Rechtsgrundlagen
Bayerisches Wassergesetz, Schifffahrtsordnung, Schifffahrtsbekanntmachung
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