Es ist unzulässig, seinen Abfall auf dem nicht dafür vorgesehenen Weg, etwa in der freien Natur, zu entsorgen.
Wer dies tut, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen.
Dies gilt auch für das Abstellen von Schrottfahrzeugen. Diese sind gemäß Altautoverordnung vom letzten Halter einer anerkannten Annahme- oder Rücknahmestelle bzw. einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Sollten Sie entsprechende Ablagerungen bzw. abgestellte Fahrzeuge feststellen (z.B. bei Spaziergängen), können Sie uns durch entsprechende Hinweise helfen, die Umwelt zu schützen bzw. sauber zu halten.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG
Art. 31 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG
Stand: September 2004
Weitere Informationen und Material zum Thema finden Sie auf der rechten Navigationsleiste.