Unter Gemeingebrauch ist die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen zu verstehen. Jedermann darf die Gewässer zu einem der unten genannten Zwecke benutzen.
Zum Gemeingebrauch gehören z.B. das Befahren von Gewässern mit kleinen Booten ohne eigene Triebkraft, der Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, das Baden oder die Ausübung des Eissports. Solche Gewässerbenutzungen benötigen keine wasserrechtliche Erlaubnis.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Gemeingebrauch nur zulässig ist, soweit dabei fremde Grundstücke nicht rechtswidrig benutzt werden.
Besonderheiten bei Baggerseen
Im Landkreis Roth gibt es eine größere Anzahl von so genannten Baggerseen. Bei diesen Baggerseen ist zu beachten, dass dort kein Gemeingebrauch möglich ist, solange noch betriebliche Tätigkeiten auf dem Grundstück stattfinden. In diesen Fällen zählt der Baggersee zum Betriebsgelände, dass, auch wenn das Gelände nicht eingezäunt ist, für die Allgemeinheit nicht zugänglich ist.
Auch nach dem Ende des Sandabbaus können bei ehemalige Baggerseen Regelungen getroffen werden, die den Gemeingebrauch einschränken, z.B. wenn das Gelände als Naturschutzgebiet ausgewiesen wird (z.B. Baggerseen bei Bechhofen-Gauchsdorf). Entsprechende Beschilderungen weisen auf solche Einschränkungen hin.
Regelungen des Gemeingebrauchs
Das Landratsamt ist verpflichtet, die Ausübung des Gemeingebrauchs in bestimmten Fällen zu regeln, zu beschränken oder zu verbieten. Dies kann notwendig sein, um z.B. Gefahren für Gesundheit oder Leben zu verhüten oder auch um einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Nutzungsinteressen sicherzustellen.
Beispiel für Verbote zur Verhütung von Gefahren für Gesundheit oder Leben
Im Bereich von Wehren oder anderen Stauanlagen kann ein Badender selbst bei geringen Wassertiefen unausweichlich unter Wasser und gegen das Wehr gezogen werden. Eine Rettung ohne Hilfe vom Ufer aus ist fast aussichtslos.
Deshalb wurde die Ausübung des Gemeingebrauchs für jeweils eine Gewässerstrecke von mindestens 25 m oberhalb und unterhalb von Wehren und Stauanlagen verboten.
Damit vor allem auch ortsunkundige Gewässernutzer rechtzeitig auf die Gefahr hingewiesen werden, wurden auch entsprechende Warntafeln aufgestellt.
Beispiel für Ausgleich unterschiedlicher Nutzungsinteressen
Für den Rothsee wurde eine Gemeingebrauchsverordnung erlassen, um die unterschiedlichen Interessen der Freizeitnutzung (Baden, Bootsport etc.), des Naturschutzes und der Aufgabe der Wasserüberleitung zu einem verträglichen Nebeneinander zu führen.
Rechtsgrundlagen
§§ 25, 46 WHG
Stand April 2010
Weitere Informationen und Material zum Thema finden Sie auf der rechten Navigationsleiste.