Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht besitzt nicht, wer die Ziele einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder verbotenen Vereinigung fördern will.
Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Sie ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.
Das Versammlungsrecht unterscheidet zwischen:
• öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen und
• öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel.
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht anzeigepflichtig und können nur im Einzelfall verboten oder beschränkt werden, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Unter diesen Umständen kann auch eine bereits stattfindende Versammlung von der Polizei beschränkt oder aufgelöst werden.
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel sind anzeigepflichtig. Sie sind spätestens 72 Stunden (bei überörtlichen Versammlungen 96 Stunden) vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe – also 72 Stunden vor Beginn der Werbung, nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – beim Landratsamt Roth anzuzeigen.
Eine wirksame Anzeige kann nur schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (nicht mehr telefonisch) erfolgen. In der Anzeige sind zwingend anzugeben:
• Ort der Versammlung
• Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Versammlung
• Versammlungsthema
• Veranstalter und verantwortlicher Leiter mit ihren persönlichen Daten und telefonischer Erreichbarkeit
• die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen
• der beabsichtigte Ablauf der Versammlung
• die zur Durchführung der Versammlung mitgeführten Gegenstände oder die verwendeten technischen Hilfsmittel
• die vorgesehene Anzahl von Ordnern
• bei sich fortbewegenden Versammlungen ist auch der beabsichtigte Streckenverlauf mitzuteilen.
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