Heilberufe - Erlaubnispflicht bei berufs- oder gewerbsmäßiger Ausübung


Die berufs- oder gewerbsmäßige Ausübung der Heilkunde bedarf der Erlaubnis, es sei denn, dass eine ärztliche Bestallung vorliegt. Die Erlaubnis wird auf Antrag und grundsätzlich nach bestandener Kenntnisprüfung erteilt.

Der Erlaubnisantrag ist direkt beim Landratsamt einzureichen.

Führungszeugnis und ärztliches Attest dürfen bei der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein. Der Antragsteller muss mindestens 25 Jahre alt sein.

Unterlagen:

  • Antrag (formlos, selbstgeschrieben)
  • Geburtsurkunde
  • Führungszeugnis zur Vorlage an eine Behörde (entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes -BZRG-)
  • Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
  • ärztliches Zeugnis, über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung der Heilpraktikertätigkeit
  • Erklärung, ob und wo bisher eine Heilpraktikererlaubnis beantragt wurde
  • Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder staatanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den/die Antragsteller/in läuft
  • Bei Ausländern: Aufenthaltsberechtigung, - erlaubnis, -bewilligung oder -befugnis und Passkopie


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generiert am 24.05.2012 01:43:31 ­