Im Asylverfahren wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entschieden, ob ein Asylbewerber einer der nachfolgenden Personengruppen angehört:
- Politisch Verfolgte werden nach Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG) als Asylberechtigte anerkannt, wenn sie von gezielten Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Organe im gesamten Gebiet ihres Herkunftslandes betroffen sind. Ihnen wird für den weiteren Aufenthalt im Inland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Rahmen der Neuregelung des Asylverfahrens im Jahr 1993 wurde die Möglichkeit, die Asylberechtigung zu erlangen, vor allem bei der Einreise von Asylbewerbern über sichere Drittstaaten eingeschränkt. Sichere Drittstaaten sind vor allem die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie weitere durch das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bestimmte Staaten, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Deshalb können Asylbewerber, die auf dem Landweg in das Bundesgebiet einreisen, die Asylberechtigung in der Regel nicht erlangen.
- Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) definiert als Flüchtling eine Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (auch bei Anknüpfung an das Geschlecht) oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Der Flüchtlingsstatus kann auch bei nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden. Es wird dann im Asylverfahren festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das sog. "kleine Asyl", vorliegt. Dem Flüchtling wird wie einem Asylberechtigten eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
- Die dritte Gruppe betrifft Ausländer, die zwar weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkannt werden, für die aber Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG festgestellt werden (Gefahr der Folter oder Todesstrafe, der menschenrechtswidrigen Behandlung oder es droht individuell dem Betroffenen - nicht aber gleichzeitig allen Menschen aus seiner Bevölkerungsgruppe - eine erhebliche und konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr). Sie sollen regelmäßig eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, es sei denn, ihnen ist die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar oder sie verstoßen gegen ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten.
Über Asylanträge einschließlich der Feststellung der oben genannten ("zielstaatsbezogenen", weil die Gefahren im Heimatland des Asylbewerbers drohen) Abschiebungsverbote entscheidet ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Von ihm werden auch die für die Entscheidungstätigkeit erforderlichen Erkenntnisse über die tatsächliche Lage in den einzelnen Herkunftsstaaten (etwa durch Auskünfte des Auswärtigen Amtes oder des UNHCR) eingeholt. Nachdem es sich um ein individuelles Verfahren handelt, kann es zu unterschiedlichen Verfahrensdauern und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen bei Personen gleicher Herkunft kommen. Während der Dauer des Asylverfahrens (und unter Umständen während der anschließenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Bundesamtsentscheidung) besteht ein vorläufiges Bleiberecht (sog. "Aufenthaltsgestattung").
An die (positiven wie negativen) Entscheidungen des Bundesamts, ggf. überprüft durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte, sind die bayerischen Ausländerbehörden gebunden. Sie haben grundsätzlich keine rechtliche Möglichkeit, ein vom Asylverfahren unabhängiges Bleiberecht zu gewähren sondern sind gesetzlich verpflichtet, den Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber in Inland nach Ermöglichung der freiwilligen Ausreise ggf. auch zwangsweise im Wege der Abschiebung zu beenden. Anders könnte die Bundesrepublik Deutschland ihre Aufnahmebereitschaft und -fähigkeit für wirklich Verfolgte nicht aufrechterhalten.
Weitere Informationen über das Asylrecht und das Asylverfahren erhalten Sie über das Internetangebot des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Für die Aufnahme, die landesweite Verteilung sowie die Unterbringung und soziale Betreuung der Asylbewerber während des Asylverfahrens ist in Bayern das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zuständig, das in seinem Internetangebot weitere Informationen bereit hält.
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 a Grundgesetz
- Asylverfahrensgesetz
- Genfer Flüchtlingskonvention
- § 60 AufenthG