Nach dem Aufenthaltsgesetz haben erwachsene Ausländer und Ausländerinnen, die neu einreisen um sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten, Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Die Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen in Deutschland so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
Der Integrationskurs ist im Wesentlichen ein Sprachkurs, der aus einem Basis- und einem Aufbaukurs mit insgesamt 600 Unterrichtsstunden besteht. Außerdem umfasst der Integrationskurs noch den Orientierungskurs, der 30 Stunden dauert und Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands vermittelt.
Der Integrationskurs schließt mit einem Test ab. Wer den Test besteht, erhält darüber eine Bescheinigung.
Die Teilnehmer müssen für den Integrationskurs einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 € pro Unterrichtsstunde an den Kursträger entrichten, d.h. für den gesamten Kurs beträgt der Beitrag 630 €.
Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, kann einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen.
Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben Ausländer und Ausländerinnen, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzugs oder aus humanitären Gründen oder eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Das Ausländeramt prüft die Voraussetzungen für den Teilnahmeanspruch und erteilt die Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
Ausländer, die einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg. Das Bundesamt befindet sich in 90461 Nürnberg, Frankenstraße 210. Die Zulassungsanträge können beim Ausländeramt abgeholt oder von der Internetseite des Bundesamtes heruntergeladen werden.
Das Ausländeramt kann Ausländer auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichten,
- wenn sich ein Neureinreisender nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, oder
- wenn ein Ausländer Sozialleistungen bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme anregt, oder
- wenn in der jeweiligen Person ein besonderes Integrationsbedürfnis besteht, beispielsweise bei Personen, die Kleinkinder aufziehen.
Die Teilnahmeberechtigten können auswählen, bei welchem Kursträger sie den Integrationskurs durchführen möchten. Das Ausländeramt händigt an jeden Teilnahmeberechtigten eine Liste über die Kursträger im Landkreis Roth aus. Derzeit sind für den Landkreis fünf verschiedene Kursträger gemeldet.