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Aufenthalt von EU-Bürgern und Staatsangehörigen aus Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz

Angehörige dieser Staaten genießen Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union. Sie haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Sie benötigen weder ein Visum, noch einen Aufenthaltstitel (ausgenommen Schweizer Bürger), noch eine Arbeitsgenehmigung.

Die EU-Bürger, sowie die Staatsangehörigen aus Island, Liechtenstein, Norwegen müssen sich nach der Einreise beim Einwohnermeldeamt ihrer Gemeinde anmelden und Angaben zu ihrem Aufenthaltsrecht machen. Die Gemeinde meldet diese Daten ans Ausländeramt. Dieses erteilt ihnen von sich aus eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder fordert gegebenenfalls von den betreffenden Personen noch weitere Unterlagen an.

Für die Staatsangehörigen der neuen EU-Beitrittsländer (Tschechische Republik, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, und Slowakei) ist das Freizügigkeitsrecht derzeit noch eingeschränkt. Sie benötigen für eine Übergangszeit weiterhin eine Arbeitsgenehmigung bei unselbständiger Beschäftigung. Diese erteilt die Agentur für Arbeit.

Die Schweizer Staatsangehörigen benötigen weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis. Nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt müssen sie diese beim Ausländeramt beantragen.

 



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