Veröffentlicht am 17.01.2006

Allgemeine Informationen Zuwanderungsrecht (gültig seit 01.01.2005)


Das Zuwanderungsgesetz (ZuwG) trat am 01.01.2005 in Kraft. Es enthält eine Reihe von Einzelgesetzen, die die bisherigen ausländerrechtlichen Vorschriften völlig ersetzen oder entscheidend ändern. Kernstück des neuen ZuwG ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das das bisherige Ausländergesetz aus dem Jahre 1990 ablöst.

 Die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen haben sich geändert. Die Zahl der Aufenthaltstitel wurde auf drei reduziert, außerdem haben sie neue Bezeichnungen erhalten.

Unter dem Oberbegriff Aufenthaltstitel werden künftig unterschieden

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln orientiert sich an dem jeweiligen Aufenthaltszweck (z.B. Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).

Die Ausländerbehörde legt im Aufenthaltstitel neben dem Recht auf Aufenthalt auch fest, inwieweit der Inhaber zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Dazu holt das Ausländeramt die Zustimmung der Arbeitsverwaltung ein.

Ausländer brauchen bei der Agentur für Arbeit nun keinen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis mehr stellen (Ausnhame: Angehörige der neuen EU-Beitrittsstaaten).

Unionsbürger erhalten seit 01.01.2005 eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigung). Die Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-EU. Staatsangehörige der neuen EU-Betrittsstaaten und ihre Familienangehörigen benötigen zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung. Diese muss nach wie vor bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Die noch nach altem Recht erteilten Aufenthaltsgenehmigungen gelten weiter und müssen nicht umgeschrieben werden.

  • Die befristete Aufenthaltserlaubnis gilt unverändert weiter.
  • Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung gelten weiter als Niederlassungserlaubnis.
  • Die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis gelten weiter als befristete Aufenthaltserlaubnis.
  • Die Aufenthaltserlaubnis-EG gilt weiter als Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (Freizügigkeitsbescheinigung) oder als Aufenthaltserlaubnis-EU.

Die vor dem Zuwanderungsgesetz von der Agentur für Arbeit erteilte befristete Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die unbefristete Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer Beschäftigung fort.

Erstmals werden mit dem neuen ZuwG auch Maßnahmen zur Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet eingeführt (Integrationskurse).



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