Veröffentlicht am 26.08.2005

Erwerbstätigkeit von Ausländern


Eine Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig) darf von Ausländern nur dann aufgenommen werden, wenn der Aufenthaltstitel hierzu ausdrücklich berechtigt. Die Entscheidung hierzu trifft ausschließlich die Ausländerbehörde bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Bei einer unselbständigen Beschäftigung ist die Beantragung einer Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt nicht mehr erforderlich. Allerdings muss das Ausländeramt in vielen Fällen vor Genehmigung der Beschäftigung die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen. Dazu ist vom dem betreffenden Ausländer (Arbeitnehmer) und vom Arbeitgeber ein Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung auszufüllen, zu unterschreiben und beim Ausländeramt einzureichen. Das Ausländeramt leitet diesen an die Arbeitsverwaltung weiter. Die Agentur für Arbeit prüft regelmäßig, ob für die beabsichtigte Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

 Eine unselbständige Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel ist nur gestattet für

  • Staatsangehörige der EU ohne die neuen Beitrittsländer (Tschechischen Republik, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien und Slowakei); diese neuen Beitrittsländer benötigen weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU der Agentur für Arbeit,
  • Staatsangehörige aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörige.
     

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist für Ausländer mit einem bestimmten Aufenthaltsstatus bereits kraft Gesetzes erlaubt, beispielsweise für Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen, und weitere. Einen entsprechenden Vermerk trägt das Ausländeramt in diesen Fällen von sich aus in den Aufenthaltstitel ein.

In den übrigen Fällen entscheidet das Ausländeramt, ob im Einzelfall die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden kann. Nach dem Aufenthaltsgesetz muss für die Tätigkeit aber

  • ein übergeordnetes wirtschaftliche Interesse, oder
  • ein besonderes regionales Interesse bestehen, und
  • die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen, sowie
  • die Finanzierung muss gesichert sein.


Für die Entscheidung des Ausländeramtes spielen auch Gesichtspunkte wie

  • die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee,
  • die unternehmerische Erfahrung des Ausländers,
  • die Auswirkung auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation

eine bedeutende Rolle. Zur Beurteilung der Voraussetzungen wird das Ausländeramt je nach Bedaruf auch die regionalen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen, die Industrie- und Handelskammer und weitere befragen.



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