Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler


Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) geleistet.

Ausbildungsförderung wird nur gewährt, wenn der Auszubildende, sein Ehegatte und seine Eltern nicht in der Lage sind, die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Kosten aufgrund eigenen Einkommens und Vermögens aufzubringen.

Vermögen des Auszubildenden bis 5.200 Euro bleibt anrechnungsfrei.

Achtung: Vermögen wird jährlich durch Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen kontrolliert.

Ausbildungsförderung wird nur vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, d.h. ab dem Monat, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Für jeden Bewilligungszeitraum (i.d.R. ein Schuljahr) ist ein neuer Antrag erforderlich.

Weitere Informationen und Anträge können über den nebenstehenden Link abgerufen werden.



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generiert am 03.09.2010 10:35:17 ­