Anspruchsberechtigt sind
- Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr bzw. das entsprechende Renteneintrittsalter erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweilgen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,
- die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen
- des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
- bzw. Leistungen nach dem SGB II erhalten sowie
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Der Bedarf umfasst
- Haushaltsvorstand und Allein stehende 359,00 EUR
- Haushaltsangehörige
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215,00 EUR
ab Beginn des 7. Lebensjahres 251,00 EUR
ab Beginn des 15. Lebensjahres 287,00 EUR
- für Lebenspartner und Ehegatten, die zusammenleben jeweils 323,00 EUR
- zuzüglich der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig)
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder aG einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenen Regelsatzes
Beginn der Grundsicherungsleistung
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen ab dem 1. des Monats nach Antragstellung.
Anträge auf Grundsicherungsleistung
können für die Bewohner des Landkreises Roth beim Landratsamt Roth gestellt werden. Darüber hinaus nehmen die Wohnsitzgemeinden und die Auskunfts- und Beratungsstellen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Anträge ebenfalls entgegen.
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