Diese Einrichtungen müssen in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner(innen) unabhängig sein und entgeltlich betrieben werden.
Die Heimaufsicht hat hierbei die Aufgabe, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner (innen) vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern.
Seit 1. Januar 2002 ist das Landratsamt Roth als staatliche Heimaufsichtsbehörde für alle Heime im Landkreis Roth, die unter den Gesetzesvollzug des Heimgesetzes fallen, zuständig.
Hinweis:
„Betreutes Wohnen" fällt nicht unter den Schutz des Heimgesetzes, solange die Bewohner(innen) die Leistungen frei wählen können.
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